Kurz notiert
Bundesregierung
Neu-"Ordnung" der Widerrufs- und Rückgabevorschriften?! – Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Widerrufs- und Rückgabevorschriften.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht; Entwurf der Bundesregierung vom 05.11.2008 (Datum des Abrufs 06.11.2008)
MIR 2008, Dok. 330, Rz. 1
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Das Bundeskabinett hat am 05.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen.
Mit diesem Gesetz werden die genannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
Das Schutzniveau für die Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen solle verbessert werden, das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen werde vereinfacht und bei der Verwendung der entsprechenden Musterbelehrung durch Unternehmer werde mehr Rechtssicherheit geschaffen, erklärte Bundesjustizminsterin Zypris.
Änderungen bei Verbraucherdarlehen – Kaum mehr Ausnahmen für Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge.
Im Bereich der Verbraucherdarlehen sind Änderungen und Neuregelungen der Informationsobliegenheiten und Vertragserläuterungen, der Werbung und Kündigung geplant. Besonders Lockvolgelangebote – etwa mit besonders niedrigen Zinssätzen – sollen künftig besser unterbunden und reglementiert werden. Außerdem werden Muster für Verbraucherdarlehen eingeführt, so dass für unterschiedliche Kreditverträge einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher gelten.
Wichtig: Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend aufgehoben. Verbraucher sollen künftig bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden, wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Zahlungsdienste: Europaweit einheitliche Regelungen bei Überweisung, Zahlungskarte und Lastschrift
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten, d.h. es gelten einheitliche Regelungen für Zahlungsverfahren wie Überweisung, Zahlungskarte und Lastschrift.
Widerrufs- und Rückgaberecht: Neu-"Ordnung"?!
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit führen und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen.
Neuer § 360 BGB-E: Verwendung des Belehrungsmusters schützt vor Abmahnungen?
Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten, so das Bundesjustizministerium. In Absatz 3 eines neu geschaffenen § 360 BGB-E, der Regelungen zu Form und Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung enthält, heißt es dementsprechend: "Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird."
Widerrufsrecht bei Internetauktionsplattformen und normalen Internetshops harmonisiert?!
Zudem sollen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop mit den Gesetzesänderungen dann weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten. Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E etwa soll bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Nicht mehr unverzüglich und damit in der Regel schuldhaft verzögert soll die Erfüllung der Belehrungspflicht nach dem Gesetzesentwurf allerdings sein, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss in Textform auf den Weg bringt. Unverzüglich bedeute, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen müsse, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Eine ähnliche Regelung findet sich in dem Entwurf auch für die Regelungen zum Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB.
Regelungen sollen ab 31.10.2009 in Kraft treten
Das heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung kann hier eingesehen werden (Datum des Abrufs 06.11.2008).
(tg) - Quelle: PM des BMJ vom 05.11.2008
Das Schutzniveau für die Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen solle verbessert werden, das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen werde vereinfacht und bei der Verwendung der entsprechenden Musterbelehrung durch Unternehmer werde mehr Rechtssicherheit geschaffen, erklärte Bundesjustizminsterin Zypris.
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Im Bereich der Verbraucherdarlehen sind Änderungen und Neuregelungen der Informationsobliegenheiten und Vertragserläuterungen, der Werbung und Kündigung geplant. Besonders Lockvolgelangebote – etwa mit besonders niedrigen Zinssätzen – sollen künftig besser unterbunden und reglementiert werden. Außerdem werden Muster für Verbraucherdarlehen eingeführt, so dass für unterschiedliche Kreditverträge einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher gelten.
Wichtig: Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend aufgehoben. Verbraucher sollen künftig bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden, wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
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Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten, so das Bundesjustizministerium. In Absatz 3 eines neu geschaffenen § 360 BGB-E, der Regelungen zu Form und Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung enthält, heißt es dementsprechend: "Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird."
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Zudem sollen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop mit den Gesetzesänderungen dann weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten. Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E etwa soll bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Nicht mehr unverzüglich und damit in der Regel schuldhaft verzögert soll die Erfüllung der Belehrungspflicht nach dem Gesetzesentwurf allerdings sein, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss in Textform auf den Weg bringt. Unverzüglich bedeute, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen müsse, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Eine ähnliche Regelung findet sich in dem Entwurf auch für die Regelungen zum Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB.
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Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung kann hier eingesehen werden (Datum des Abrufs 06.11.2008).
(tg) - Quelle: PM des BMJ vom 05.11.2008
Online seit: 06.11.2008
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