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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - I-20 U 123/08

Die "Macht über die Karten" - Die (Internet-) Werbung mit einem unrichtigen Copyrightvermerk (hier: auf Abbildungen von Spielkarten) ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehr aus dem Copyrightvermerk besondere Merkmale der beworbenen Ware oder Leistung (hier: Kartenlegen) ableitet.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Die (Internet-) Werbung (hier: einer Kartenlegerin) mit einem unrichtigen Copyrightvermerk (hier: auf Spielkarten) kann eine irreführende Werbung darstellen, wenn dem Werbenden geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die zur Werbung dargestellten Abbildungen und Werke (hier: Spielkarten) nicht zustehen und der angesprochene Verkehr aus dem Copyrightvermerk besondere Merkmale der beworbenen Ware oder Leistung (hier: Kartenlegen) ableitet.

2. Gleichwohl der Copyrightvermerk nur die Registrierung eines Werkes in den USA bezeichnet, wird er auch im Innland (Deutschland) von einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtbevölkerung als Hinweis auf einen urheberrechtlichen Schutz verstanden.

3. Die Relevanz einer Irreführung für die Marktentscheidung des angesprochenen Verkehrs ist Bestandteil des Begriffs der Irreführung.

4. Betrifft die Irreführung ein Merkmal der angebotenen Ware oder Leistung, das für die Marktgegenseite (hier: angesprochener Verkehr) von zentraler Bedeutung ist bzw. geht es um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, d.h. um einen wesentlichen Wettbewerbsparameter, kann im Allgemeinen aus der Täuschung selbst die wettbewerbliche Relevanz gefolgert werden (hier: die "Macht" einer Kartenlegerin "über die (eigenen) Karten").

5. Die Eignung einer Werbung, dass Nachfrageverhalten zu beeinflussen, bestimmt sich nach den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise. Allein die Eigenschaft des insoweit maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers, "informiert und verständig" zu sein, schließt nicht aus, Vorstellungen ohne Realitätsgehalt wettbewerbliche Relevanz zuzusprechen und damit die auf ihnen beruhenden Nachfrageentscheidungen vor einer Beeinflussung durch Irreführung zu schützen. Die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher kann maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen (BGH GRUR 2003, 628 - Klosterbraucherei). Es ist nicht Sache der Gerichte die Berechtigung der Wertschätzung, die das Publikum einer Ware entgegenbringt, zu überprüfen (BGH GRUR 1981, 71 - Lübecker Marzipan).

6. Auch dann, wenn die durch eine Werbung beeinflusste Nachfrageentscheidung zu einem Rechtsgeschäft führt, dem keine zivilrechtliche Wirksamkeit zukommt, kann eine Werbeaussage wettbewerbliche Relevanz haben.

7. Allein die Versendung getrennter Abmahnungen gegen einen Verletzer und die überscharfe Wahrnehmung der beanstandeten Wettbewerbshandlung (hier: Werbung mit einem unrichtigen Copyrightvermerk als besondere Wettbewerbsverstöße) und der daraus drohenden Gefahr macht die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.

MIR 2008, Dok. 327


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1796

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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