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Rechtsprechung



AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008 - 28 C 447/07

Widerruf von eBay-Bewertungen - Ein Widerrufsanspruch hinsichtlich abgegebener Bewertungen im Rahmen einer Internet-Handelsplattform besteht jedenfalls nicht, wenn die Bewertungen - als Werturteile - insgesamt gesehen nicht unsachlich und damit unzulässig sind.

BGB §§ 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 474 Abs. 2, 447

Leitsätze:*

1. Aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform (hier: eBay) in Verbindung mit den, von der betreffenden Handelsplattform selbst aufgestellten Bewertungskriterien kann sich ein Widerrufsanspruch nicht ergeben, wenn die Bewertung - im Fall der Abgabe von Werturteilen - insgesamt gesehen nicht unsachlich und damit unzulässig ist.

2. Die Grenze der Unsachlichkeit ist erst dann überschritten, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder abschließende Bewertungen als sachlich nicht mehr vertretbar und indiskutabel erscheinen.

3. Bei der Beurteilung einer Bewertung im Rahmen von Internet-Handelsplattformen ist zu berücksichtigen, dass schon die Möglichkeit solcher "Bewertungen" auf die persönliche Meinung der Parteien abzielt und nicht auf die Meinung eines "objektiven Dritten".

4. Die Beweislast im Fall der Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs von Bewertungen auf einer Internet-Handelsplattform liegt beim Anspruchsteller. Dieser hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwahrheit einer angegriffenen Behauptung ergeben soll.

5. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter, auf einer Internet-Handelsplattform abgegebener Bewertungen scheitert schon daran, dass dem Äußernden im Fall einer entsprechenden Verurteilung verboten würde, die getätigten Äußerungen zu wiederholen, wenn sie in einem anderen, die Parteien betreffenden Fall (etwa erneuter Vertragsschluss) zutreffen würden.

6. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs auf einer Internet-Handelsplattform sind die Versandkosten im Fall der Lieferung einer mangelhaften Sachen und berechtigt erfolgtem Rücktritt (hier: §§ 347 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB) durch den Käufer (Verbraucher) nach § 284 BGB zu erstatten, da der Käufer diese Aufwendung im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Kaufsache gemacht hat und auch machen durfte.

MIR 2008, Dok. 325


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesandt von Herrn RA Rolf Albrecht, Lünen (http://www.volke20.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1794

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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