Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 120/06
Räumungsfinale - Es besteht wettbewerbsrechtlich nur die Verpflichtung auf die zeitliche Begrenzung einer Verkaufsförderungsmaßnahmen hinzuweisen, nicht aber eine zeitliche Begrenzung überhaupt zu schaffen.
UWG §§ 4 Nr. 4, 5
Leitsätze:*1. Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung
herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den
Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.
2. Das Tranzparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG verlangt von dem mit einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: eine Preisnachlassaktion)
Werbenden, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) Zeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen
werden können. Diese Verpflichtung geht aber nur dahin, auf insoweit bestehende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich
bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Eine Verpflichtung, eine
(zeitlich) einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG
dagegen nicht herleiten.
3. Eine Verkaufsförderungsmaßnahme mit dem Hinweis "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" wird allenfalls von einzelnen
Verbrauchern dahin verstanden, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-) Schlussverkauf nur zwei
Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte. Das insoweit geringe Irreführungspotential einer solchen Werbung
beeinträchtigt den lauteren Wettbewerb allenfalls nur unerheblich i.S. des § 3 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1787
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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