Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 30/08
Berücksichtigung von Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren - Weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung noch die für die vorprozessuale Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr kann Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein, vermindert aber die Verfahrensgebühr.
ZPO §§ 103, 104; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 2300, Nr. 3100; Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
Leitsätze:*1. Weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung noch die für die vorprozessuale
Abwehr von Ansprüchen einer Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann
Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - Az. I ZB 21/05, WRP 2006, 237 -
Geltendmachung von Abmahnkosten; BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - Az. VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
2. Eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, ist auch dann auf die Gebühr eines
späteren Verfahrens anzurechnen, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO
berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - Az. I ZB 103/07; BGH NJW 2008, 1323; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 -
Az. III ZB 8/08). Für eine Anrechnung ebenso ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher
Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits
beglichen ist.
3. Für die Anwendung der Anrechnungsregelung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG kommt es nicht darauf an,
ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche
kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.
4. Im kostenrechtlichen Sinn wird der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit durch das Recht oder das Rechtsverhältnis
definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalt im Rahmen des vom Mandanten erteilten Auftrags bezieht.
Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowie eines anschließenden Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahrens ist
danach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1786
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Kinderzahnärztin - Bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" und "Kieferorthopädin" unterliegt der Verkehr der Fehlvorstellung, dass diese Bezeichnung auf eine nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde hinweist
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21, MIR 2022, Dok. 036
E-Mail-Lesebestätigung - Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss er die Kenntnisnahme von Nachrichten (hier betreffend den Ablauf der Revisionsfrist) sicherstellen
BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - I ZR 125/21, MIR 2022, Dok. 013
Guldbrev - Beim (Online-)Goldankauf können die Wertermittlung und der Ankauf ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen
EuGH, Urteil vom 05.12.2024 - C-379/23, MIR 2024, Dok. 101
Du sollst nicht verschweigen Deines Gegners Schriftsatz - Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller alles Zumutbare und Mögliche zu tun, damit das Gericht die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit einhalten kann (aut simile!)
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20, MIR 2021, Dok. 079