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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 29.05.2008 - I ZR 189/05

Freundschaftswerbung im Internet - Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert und der Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet, bestimmen den Streitgegenstand (den prozessualen Anspruch).

2. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt - ergeben kann.

3. Der Begriff "Produktempfehlung" legt seinem Wortsinn nach das Verständnis nahe, dass es sich um die Empfehlung eines bestimmten Produkts handelt (hier: auf einer Internetseite). Ohne weiteres umfasst der Begriff "Produktempfehlung" (hier: in einem Unterlassungsantrag) indes nicht eine, im Wege einer so genannten "Tell-a-Friend"-Funktion vom jeweiligen Anbieter an die betreffende - durch Website-Besucher an Dritte versandte - E-Mail angehängte Werbung (hier: allgemeine Hinweise auf Sonderverkäufe und eine Newsletteranmeldung).

MIR 2008, Dok. 313


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1782

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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