Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29.05.2008 - I ZR 189/05
Freundschaftswerbung im Internet - Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert und der Lebenssachverhalt (Klagegrund),
aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet, bestimmen den Streitgegenstand (den prozessualen Anspruch).
2. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot
der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und
seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an,
ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der
beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt -
ergeben kann.
3. Der Begriff "Produktempfehlung" legt seinem Wortsinn nach das Verständnis nahe, dass es sich um die Empfehlung eines
bestimmten Produkts handelt (hier: auf einer Internetseite). Ohne weiteres umfasst der Begriff "Produktempfehlung" (hier:
in einem Unterlassungsantrag) indes nicht eine, im Wege einer so genannten "Tell-a-Friend"-Funktion vom jeweiligen Anbieter
an die betreffende - durch Website-Besucher an Dritte versandte - E-Mail angehängte Werbung
(hier: allgemeine Hinweise auf Sonderverkäufe und eine Newsletteranmeldung).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1782
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
KG Berlin, Urteil vom 13.07.2021 - 5 U 87/19, MIR 2021, Dok. 087
Verweis auf bestimmte Einstellungen in einem Kundenverwaltungssystem unzulässig - Zum Widerspruch gegen die Verwendung einer E-Mail-Adresse zur Übersendung von Werbung
AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22, MIR 2022, Dok. 061
Rechtsberatung durch Architektin - Die Vertretung von einem Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren durch eine Architektin stellt keine erlaubte Rechtsdienstleistung dar
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19, MIR 2021, Dok. 019
Drei-Streifen-Kennzeichnung, ein Swoosh und der Jumpman - Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen muss untersagt werden
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2024, Dok. 043
Keine Bedeutung von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Streitwertfestsetzung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 W 90/21, MIR 2021, Dok. 095