Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29.05.2008 - I ZR 189/05
Freundschaftswerbung im Internet - Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert und der Lebenssachverhalt (Klagegrund),
aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet, bestimmen den Streitgegenstand (den prozessualen Anspruch).
2. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot
der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und
seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an,
ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der
beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt -
ergeben kann.
3. Der Begriff "Produktempfehlung" legt seinem Wortsinn nach das Verständnis nahe, dass es sich um die Empfehlung eines
bestimmten Produkts handelt (hier: auf einer Internetseite). Ohne weiteres umfasst der Begriff "Produktempfehlung" (hier:
in einem Unterlassungsantrag) indes nicht eine, im Wege einer so genannten "Tell-a-Friend"-Funktion vom jeweiligen Anbieter
an die betreffende - durch Website-Besucher an Dritte versandte - E-Mail angehängte Werbung
(hier: allgemeine Hinweise auf Sonderverkäufe und eine Newsletteranmeldung).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1782
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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