Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
afilias.de - Ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname registriert ist (hier: ".de-Domain"), verletzt das Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten an einem identischen Zeichen nicht, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist.
BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15; GG Art. 14
Leitsätze:*1. Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein
Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des
Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – Az. I ZR 65/02, WRP 2005, 488 – mho.de).
2. Wird der Funktionsbereich eines Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung einer Unternehmensbezeichnung außerhalb
des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt, bleibt § 12 BGB anwendbar (etwa: Verwendung der Unternehmensbezeichnung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche).
3. Auch bei Domainnamen bedarf es der positiven Feststellung, dass dieser im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Die bloße
Vermutung genügt nicht.
4. Gebraucht ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger, tritt hierdurch eine Zuordnungsverwirrung ein und
werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, liegt eine unberechtigte Namensanmaßung nach
§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008,
Dok. 291).
Ein Namensgebrauch liegt grundsätzlich bereits in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser
Registrierung, da der berechtigte Namensträger dadurch von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter der
betreffenden Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (BGHZ 149, 191 - shell.de; BGHZ 155, 273 - maxem.de)
5. Für den Erwerb eines Unternehmenskennzeichens durch die Benutzung eines Domainnamens, ist
erforderlich, dass der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
6. Erwirbt der Domaininhaber nach einer, dass Namensrecht Dritter verletzenden Registrierung einer Domain ein
Kennzeichenrecht an der betreffenden Bezeichnung, bleibt dieser Namensgebrauch gleichwohl unbefugt. Der erst nachträgliche
Rechterwerb kann lediglich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.
7. Im Fall der unbefugten Nutzung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen
Zeichens als Internet-Adresse sieht der Verkehr diese Zeichenverwendung als Hinweis auf den Namen des Betreibers des
jeweiligen Internet-Auftritts (Zuordnungsverwirrung). Eine entsprechende Domain-Registrierung unter der Top-Level-Domain ".de"
beeinträchtigt besonders schutzwürdige Interessen des Namensgebers, da Domains je Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden
(BGHZ 149, 191 - shell.de, BGHZ 155, 273 - maxem.de; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008,
Dok. 291).
8. Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der
aus ihrem Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse
aufgefunden werden können (BGHZ, 149, 191 - shell.de).
9. Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens kann im Allgemeinen nicht verhindern, dass in einer anderen Branche
durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen - einem identischen - Zeichen entsteht. Nach Entstehung
dieses Rechts muss eine entsprechende Domainregistrierung hingenommen werden. Eine, der Benutzungsaufnahme unmittelbar
vorausgehende Registrierung ist nicht als Namensanmaßung und damit nicht als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen
(BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).
10. Die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keine Rechte eingreifenden Domainamens ist nicht ohne weiteres
- insbesondere im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers -
wegen später entstehender Namensrechte als unberechtigte Namensanmaßung zu qualifizieren; vielmehr ist eine Abwägung der
betroffenen Interessen geboten, bei der sich der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte,
regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann, da er vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung
prüfen kann, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist. Ist der Domainname bereits vergeben, wird es oft
zumutbar und möglich sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Anderes kann aber im Fall des rechtsmissbräuchlichen
Handelns des Domaininhabers gelten (etwa: Registrierung ohne ernsthaften Benutzungswillen zum Verkauf an den Inhaber von
Kennzeichen- und Namensrechten).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1779
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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