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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05

afilias.de - Ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname registriert ist (hier: ".de-Domain"), verletzt das Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten an einem identischen Zeichen nicht, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist.

BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15; GG Art. 14

Leitsätze:*

1. Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – Az. I ZR 65/02, WRP 2005, 488 – mho.de).

2. Wird der Funktionsbereich eines Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung einer Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt, bleibt § 12 BGB anwendbar (etwa: Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche).

3. Auch bei Domainnamen bedarf es der positiven Feststellung, dass dieser im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Die bloße Vermutung genügt nicht.

4. Gebraucht ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger, tritt hierdurch eine Zuordnungsverwirrung ein und werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, liegt eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008, Dok. 291). Ein Namensgebrauch liegt grundsätzlich bereits in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung, da der berechtigte Namensträger dadurch von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter der betreffenden Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (BGHZ 149, 191 - shell.de; BGHZ 155, 273 - maxem.de)

5. Für den Erwerb eines Unternehmenskennzeichens durch die Benutzung eines Domainnamens, ist erforderlich, dass der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

6. Erwirbt der Domaininhaber nach einer, dass Namensrecht Dritter verletzenden Registrierung einer Domain ein Kennzeichenrecht an der betreffenden Bezeichnung, bleibt dieser Namensgebrauch gleichwohl unbefugt. Der erst nachträgliche Rechterwerb kann lediglich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.

7. Im Fall der unbefugten Nutzung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse sieht der Verkehr diese Zeichenverwendung als Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts (Zuordnungsverwirrung). Eine entsprechende Domain-Registrierung unter der Top-Level-Domain ".de" beeinträchtigt besonders schutzwürdige Interessen des Namensgebers, da Domains je Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden (BGHZ 149, 191 - shell.de, BGHZ 155, 273 - maxem.de; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 - grundke.de = MIR 2008, Dok. 291).

8. Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der aus ihrem Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse aufgefunden werden können (BGHZ, 149, 191 - shell.de).

9. Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens kann im Allgemeinen nicht verhindern, dass in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen - einem identischen - Zeichen entsteht. Nach Entstehung dieses Rechts muss eine entsprechende Domainregistrierung hingenommen werden. Eine, der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung ist nicht als Namensanmaßung und damit nicht als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen (BGH GRUR 2005, 430 - mho.de).

10. Die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keine Rechte eingreifenden Domainamens ist nicht ohne weiteres - insbesondere im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers - wegen später entstehender Namensrechte als unberechtigte Namensanmaßung zu qualifizieren; vielmehr ist eine Abwägung der betroffenen Interessen geboten, bei der sich der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann, da er vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung prüfen kann, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist. Ist der Domainname bereits vergeben, wird es oft zumutbar und möglich sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Anderes kann aber im Fall des rechtsmissbräuchlichen Handelns des Domaininhabers gelten (etwa: Registrierung ohne ernsthaften Benutzungswillen zum Verkauf an den Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten).

MIR 2008, Dok. 310


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1779

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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