Rechtsprechung
LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - 5 O 2421/08
Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Tauschbörsen verlassen den Rahmen des Privaten - Zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.
UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 9 Satz 2 und Satz 3
Leitsätze:*1. Für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch muss eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein.
2. Wir ein ganzes Musikalbum, das erst eine Woche vor der gegenständlichen Rechtsverletzung veröffentlicht wurde,
zugänglich gemacht, erweckt dieser Umstand bereits Zweifel daran, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt.
3. Der Rahmen des Privaten wird durch das "Zur-Verfügung-Stellen" im Internet unter Benutzung einer speziellen
Tauschbörse überschritten, da es dann für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift.
Kennzeichen des Privaten ist aber gerade der überschaubare und begrenzte Kreis von möglichen Kontaktpersonen.
Die Entscheidung wurde eingesandt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1768
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 012
Energieausweis - Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, MIR 2018, Dok. 014
Entfernung von Metadaten - Zur urheberrechtlichen Bewertung der Löschung von Metadaten mit dem Namen des Lichtbildners aus Bilddateien
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023 - 6 U 17/23, MIR 2023, Dok. 051
Rückrufsystem II - Kontaktmöglichkeiten und Rückrufservice von Amazon genügen den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - I ZR 163/16, MIR 2020, Dok. 035
Per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS - Eine in AGB enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen
BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016