Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.09.2008 - 2-06 O 534/08
Gewerbliches Ausmaß bei einem aktuellen Musikalbum - Für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 Abs. 1 UrhG ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen.
UrhG §§ 16, 17, 19a, 101 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9; FGG § 15
Leitsätze:*1. Eine Drittauskunft i.S.v. § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass auch die Verletzungshandlung in einem
gewerblichen Ausmaß (§ 101 Abs. 1 UrhG) erfolgte.
2. Für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 Abs. 1 UrhG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur
die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen. Soweit damit allein
die Schwere der Rechtsverletzung ausreicht, kann dies insbesondere der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien,
wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet
zugänglich gemacht werden (hier: bejaht).
3. Für die Auslegung des Begriffes der Niederlassung in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist - in Anlehnung an die zu § 21 ZPO entwickelten
Grundsätzen - entscheidend, ob der/die Beteiligte eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält.
Selbständigkeit liegt vor, wenn von der Neiderlassung aufgrund berechtigter eigener Entscheidung unmittelbar Geschäfte
abgeschlossen werden, wobei weder die Rechtsfähigkeit der Niederlassung noch deren Eintragung im Handelsregister zwingende
Voraussetzung ist. Entscheiden ist der vom Stammhaus zurechenbar veranlasste Rechtschein (hier: aufgrund eines Telefonbucheintrags).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1767
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 W 58/21, MIR 2022, Dok. 068
Kein DSGVO-Schadenersatz wegen Werbebrief für Versicherungsprodukte - Für die Rechtmäßigkeit einer (postalischen) Direktwerbung ist nicht Voraussetzung, dass bereits eine Kundenbeziehung besteht
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2024 - 2 U 63/22, MIR 2024, Dok. 083
Afterlife - Zur Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, MIR 2017, Dok. 013
Filesharing - Sekundäre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 015
Bei der Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der Streitwert für den Unterlassungsantrag regelmäßig zwischen EUR 5.000,00 und EUR 7.000,00
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.03.2020 - 11 W 8/20, MIR 2020, Dok. 050