Kurz notiert
Landgericht München I
Augen auf beim Online- (Flug-) Ticketkauf - Die Gefahr des "Verklickens" zwischen zwei ähnlich lautenden Reisezielen beim Onlinekauf von Flugtickets trägt der Kunde. Eine gesonderte Hinweispflicht des Anbieters nach Einleitung des Buchungsvorgangs besteht nicht.
LG München I, Urteil vom 17.06.2008 - Az. 34 O 1300/08, rk
MIR 2008, Dok. 288, Rz. 1
1
Zur Sache
Der Kläger machte gegen die Beklagte, welche ein Internet-Reise-Portal betreibt, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend.
Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere "San Jose (SJO)". Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.
Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend. Ohne Erfolg.
Entscheidung des LG München I: Keine gesonderte Hinweispflicht auf gewähltes oder den Unterschied zu ähnlichlautenden Reisezielen nach Einleitung des Buchungsvorgangs
Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Klage ab.
Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.
Gefahr des Verklickens trägt grundsätzlich der Kunde - Gleichwohl: Auswahlmöglichkeiten sind vom Anbieter - auch zur Vermeidung von Verwechslungen - deutlich zu machen
In der Entscheidung heißt es wörtlich:
"Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich "verklicken" kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. [...]
Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor."
Die Entscheidung ist rechtskräftig
(tg) - Quelle: PM Nr. 56/08 des LG München I vom 24.09.2008
Der Kläger machte gegen die Beklagte, welche ein Internet-Reise-Portal betreibt, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend.
Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere "San Jose (SJO)". Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.
Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend. Ohne Erfolg.
Entscheidung des LG München I: Keine gesonderte Hinweispflicht auf gewähltes oder den Unterschied zu ähnlichlautenden Reisezielen nach Einleitung des Buchungsvorgangs
Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Klage ab.
Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.
Gefahr des Verklickens trägt grundsätzlich der Kunde - Gleichwohl: Auswahlmöglichkeiten sind vom Anbieter - auch zur Vermeidung von Verwechslungen - deutlich zu machen
In der Entscheidung heißt es wörtlich:
"Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich "verklicken" kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. [...]
Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor."
Die Entscheidung ist rechtskräftig
(tg) - Quelle: PM Nr. 56/08 des LG München I vom 24.09.2008
Online seit: 24.09.2008
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