Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2008 - 13 W 82/08
Nachhaken Pflicht? - Eine Obliegenheit des Abmahnenden, vor Klageerhebung grundsätzlich nachzufragen, warum entgegen einer anders lautenden Ankündigung und der Anweisung geforderter Abmahnkosten eine Unterlassungserklärung noch nicht eingegangen ist, besteht grundsätzlich nicht.
UWG § 12; ZPO §§ 91a, 93 ZPO
Leitsätze:*1. In Wettbewerbsstreitigkeiten ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verletzer, der auf ein
Abmahnschreiben nicht reagiert oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgibt,
Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Der Unterlassungsgläubiger trägt hierbei die Beweislast
für die Abgabe der Unterlassungserklärung.
2. Zwar trifft den (Unterlassungs-) Gläubiger im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses allgemein
eine Rücksichtnahmepflicht, die im Ausnahmefall auch eine Nachfasspflicht des (Unterlassungs-) Gläubigers begründen kann
(Bsp.: Unzureichende Verpflichtungserklärung wegen offensichtlich auf Missverständnissen, die durch die Vorkorrespondenz
entstanden sind, OLG Hamburg, Beschluss vom 02.09.1991 - Az. 3 W 85/91; oder bei Versprechen einer abweichenden Vertragsstrafe
bei gleichzeitig zum Ausdruck gebrachten Willen, eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu wollen, KG Berlin,
Beschluss vom 03.10.1986 - Az. 5 W 4195/86).
3. Eine Obliegenheit des Abmahnenden vor Klageerhebung (bzw. Verfügungsantrag) grundsätzlich nachzufragen,
warum entgegen einer anders lautenden Ankündigung und der erfolgten Anweisung geforderter Abmahnkosten eine
Unterlassungserklärung noch nicht eingegangen ist, besteht grundsätzlich nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1754
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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