Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2008 - I-20 W 103/08
Wesentliche Investitionen - Zum Datenbank- und Investitionsschutz nach § 87a ff. UrhG
UrhG § 87a Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Datenbank ist die Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordern, § 87a Abs. 1 UrhG.
2. Im Rahmen des Investitionsschutzes (§§ 87a ff. UrhG) ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zu Schöpfungshöhe beim
Schutz des Urhebers.
3. Geht es um Investitionen für die Darstellung des Datenbankinhaltes, muss festgestellt werden, ob und in welchem Umfang
Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch die Erstellung von Tabellen, Abstracts,
Thesauri, Indizes, Abfragesystemen u.a., die erst die für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer
Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs der zur Datenbanknutzung erforderlichen Computerprogramme sowie Kosten der
Herstellung eines Datenbankträgers getätigt wurden. Weiterhin fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich
der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in Lohnkosten für ihre systematische oder
sonstige methodische Anordnung niederschlagen sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen
von unbeachtlichen Investitionen in die Datenerzeugung.
4. Erforderlich ist u.a. der konkrete (auch bezifferter) Vortrag zur Art und Weise der Strukturierung der Datenbank und dem
dafür getätigten Aufwand sowie eine Verdeutlichung der - wesentlichen - Investitionen, die über den Standard hinausgehen.
Nicht ausreichend ist der - pauschale - Vortrag, im Rahmen der Schaffung von Tabellen und einer dahinter stehenden
logischen Struktur seien erhebliche Investitionen getätigt worden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1743
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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