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Rechtsprechung



AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008 - 16 C 68/08

OK-Vermerk - Eine Fax-Sendebestätigung weist nach, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden ist und die vom Sender übermittelten Daten bei dem Empfangsgerät angekommen sind.

BGB § 130 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Eine Fax-Sendebestätigung (Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk") weist nach, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden ist.

2. Mittels einer Fax-Sendebestätigung ist in beweistechnischer Sicht der Anschein gegeben, dass die vom Sender übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät angekommen sind.

3. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.12.1994 (Az. VIII ZR 153/93) geäußerten Bedenken, dass es an einer Feststellung oder einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen "OK-Vermerk" liefern ist heute nicht mehr einschlägig. Zwischenzeitlich ist die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden und kann als "attestiert" angesehen werden.

4. Es kann daher im Fall der positiven Sendebestätigung (OK-Vermerk) von einem Zugang i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden, wenn unter Beweislastkriterien ein Ausdruck im Empfangsgerät nicht sicher auszuschließen ist.

MIR 2008, Dok. 265


Anm. der Redaktion: vgl. hierzu auch OLG München, Beschluß vom 08.10.98 - Az. 15 W 2631/98 = JurPC Web-Dok. 153/1999, Abs. 1 - 16; ebenfalls bereits mit von BGH VIII ZR 153/93 abweichender Ansicht.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1733

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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