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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 01.04.2008 - 33 O 15411/07

schloss-e.de - Dem Eigentümer eines Grundstücks auf dem sich ein namentlich gekennzeichnetes Gebäude befindet, kann an der Bezeichnung des Gebäudes ein Namensrecht i.S.d. § 12 Satz 1 BGB und damit ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer Domainregistrierung zustehen.

BGB § 12 BGB

Leitsätze:*

1. Dem Eigentümer eines Grundstücks auf dem sich ein namentlich gekennzeichnetes Gebäude (hier: Schloss E.) befindet, kann an der Bezeichnung an diesem Gebäude ein Namensrecht i.S.d. § 12 Satz 1 BGB und damit ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer Domainregistrierung zustehen.

2. Die namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann - unabhängig von der Berühmtheit des Gebäudes - den Schutz des § 12 BGB in Anspruch nehmen, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig (BGH GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus - hier: Für den langjährigen Gastronomie- und Hotelbetrieb bejaht).

3. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, wenn dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem m.w.N.). Eine Zuordnungsverwirrung kann hierbei in der Regel bereits durch die Registrierung des Domain-Namens ausgelöst werden. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (BGH WRP 2002, 694 - shell.de).

4. Sind unter einer - Rechte Dritter verletzenden - Domain keine Inhalte ins Internet gestellt und liegt schon damit kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, was zur Anwendung und zum Vorrang des Markengesetzes führen kann, verbleibt gleichwohl der Anwendungsbereich von § 12 BGB.

MIR 2008, Dok. 264


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1732

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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