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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06

Faxanfrage im Autohandel - § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Zum konkludenten Einverständnis eines Unternehmens durch Veröffentlichung der Faxnummer in, auf dessen übliche Verkaufstätigkeit bezogenen, Kaufanfragen mittels Telefax.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze:*

1. § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.

2. Sinn und Zweck des § 7 UWG gebieten, dass Nachfragehandlungen nicht nur von der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG erfasst werden können, sondern ebenso von den konkretisierenden Fallgruppen in Absatz 2 dieser Vorschrift. § 7 UWG bezweckt, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden. Es wäre deshalb ebenso wie im Rahmen der irreführenden und der vergleichenden Werbung eine planwidrige Regelungslücke, Nachfragehandlungen vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG auszunehmen.

3. Die Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann auch konkludent erfolgen. Eine Einwilligung ist "jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt" (Art. 2 lit. h der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr). Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, die dem Nutzer erlaubt, seinen Wunsch in spezifischer Weise, sachkundig und in freier Entscheidung zum Ausdruck zu bringen (Bsp: Markieren eines Feldes auf einer Internetseite). Auch hiernach kommt aber grundsätzlich eine konkludente Einwilligung in Betracht.

4. Ein Unternehmen erklärt durch die Installation eines Telefaxgerätes nicht sein Einverständnis damit, von jedwedem Gewerbetreibenden mittels Telefax zu Werbezwecken angesprochen zu werden.

5. Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.

MIR 2008, Dok. 262


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1. und 5. sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 197/05 - FC Troschenreuth = MIR 2008, Dok. 263
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1730

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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