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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2008 - 11 U 28/07

Impressum & Störerhaftung - Wer sich im Impressum einer Internetseite als verantwortlicher Diensteanbieter ausweist oder ausweisen lässt, macht sich die Inhalte dieser Internetseite regelmäßig zu Eigen. Zur Haftung für Beauftragte i.S.v. § 100 UrhG.

UrhG §§ 97 Abs. 1, 100; TMG § 7 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Gemäß § 100 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Der Begriff des Beauftragten ist hierbei weit zu verstehen. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißener Dekor). Beauftragter im Sinne der Vorschrift kann daher auch eine beauftragte Werbeagentur sein (BGH GRUR 1994, 219, 220 - Warnhinweis).

2. Für eine die (Mit-) Störerhaftung (§ 97 UrhG) begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hat (hier: der im Impressum ausgewiesene Verantwortliche einer Internetseite).

3. Die Haftungsprivilegierungen des § 7 Abs. 2 TMG (früher: § 8 Abs. 2 TDG) schließen Unterlassungsansprüche nicht aus (st. Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325) und setzen voraus, dass es sich bei den betreffenden (hier: urheberrechtsverletzenden) Inhalten um fremde Informationen handelt.

4. Eigene Informationen i.S.d. §§ 7 ff TMG (früher: §§ 8 ff TDG) sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht (vgl. etwa: OLG Brandenburg WRP 2004, 627, 628). Derjenige, der sich im Impressum einer Internetseite als verantwortlicher Diensteanbieter ausweist oder ausweisen lässt, macht sich die Inhalte dieser Internetseite regelmäßig zu eigen.

5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt (BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II). Dadurch muss der Nachteil ausgeglichen werden, dass der Gläubiger bei der Bestimmung der Strafe das Risiko übernimmt, dass seine Beurteilung der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhält; dies kann dazu führen, dass der Gläubiger, um dieses Risiko zu vermeiden, einen geringeren Betrag wählt, als nach der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wäre. Als ungefährer Richtwert einer Obergrenze für den Regelfall wird zu Recht das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe genannt (BGH GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II).

MIR 2008, Dok. 260


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1728

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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