Rechtsprechung
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008 - 6 W 9/08
Wettbewerbsrechtlicher Regelstreitwert - Bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten (hier: Verbraucher-Widerrufsrecht) beträgt der Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 10.000 EUR.
ZPO §§ 3, 4; GKG 53 Abs. 1 Nr. 1; UWG §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 4
Leitsätze:*1. Bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten (hier: Verbraucher-Widerrufsrecht, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c BGB) beträgt der Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren, das ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, 10.000 EUR.
(so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - Az. 4 W 393/07). Das Ausmaß, die Intensität, die Häufigkeit und die Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen können allerdings eine vom Regelstreitwert abweichende Schätzung gebieten.
2. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ZPO, 12 Abs. 4 UWG ist der Streitwert nach freiem Ermessen aufgrund einer Schätzung festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist die Einreichung der Klage- oder Antragsschrift (§ 4 ZPO).
3. Bei einem Verfahren eines Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kommt es allein auf das Eigeninteresse des Klägers bzw. Antragstellers an.
4. Im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen liegt der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens, weil das Interesse des Antragstellers an der Sicherung eines Anspruchs im Eilverfahren in der Regel nicht dem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren entspricht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht und dadurch eine dem Wert des Hauptsacheverfahrens entsprechende Wertfestsetzung gerechtfertigt ist. Ohne besondere Anknüpfungspunkte gibt es aber auch in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, wonach das Verfahren regelmäßig bereits durch die summarische Prüfung im vorläufigen Verfahren beendet wird.
5. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse einer Partei selbst an der Heraufsetzung der
Streitwertfestsetzung gegeben sein, wenn die Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung mit
ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Vergütung schuldet, die oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Sätze liegt. Bei Festsetzung eines erhöhten Streitwerts könnte die Partei einen größeren Anteil
der von ihr dem Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Vergütungsanteil erstattet verlangen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1713
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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