Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.02.2008 - 6 U 166/07
Unzutreffende Auftragsbestätigungen - Das Versenden unzutreffender Auftragsbestätigungen und die ungerechtfertigte Ablehnung und Verschiebung von Portierungsaufträgen (hier: für Telefonanschlüsse) sind nur dann als Wettbewerbshandlung und gezielte Behinderung einzustufen, wenn eine bewusste Pflichtverletzung zu Grunde liegt.
UWG § 2 Nr. 1, §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:*1. Das Versenden unzutreffender Auftragsbestätigungen, die ungerechtfertigte Ablehnung von Portierungsaufträgen und die
ungerechtfertigte Verschiebung der Ausführung von Portierungsaufträgen (hier: für Telefonanschlüsse) sind nur dann als
Wettbewerbshandlung (§ 2 Nr. 1 UWG) und zugleich als gezielte Behinderung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG einzustufen, wenn es sich
nicht (lediglich) um versehentliche Fehlleistungen im Massengeschäft der Vertragsabwicklung handelt, sondern um eine
bewusste Verletzung der Verpflichtung zur Ausführung von solchen Portierungsaufträgen bzw. der Verpflichtung, Kunden
keine unzutreffenden Auftragsbestätigungen zuzusenden. Es muss vielmehr eine bewusste Pflichtverletzung zu Grunde liegen
2. Beruhen die Versendung falscher Auftragsbestätigungen und die Nichtausführung von Portierungsaufträgen (hier: für Telefonanschlüsse)
darauf, dass zuvor eine diese Maßnahme auslösende Eintragung des Auftrags erfolgt ist, liegt eine bewusste Pflichtverletzung dann vor,
wenn der Auftrag eingetragen worden ist, obwohl der dies veranlassende Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens wusste, dass ein
entsprechender Auftrag in Wahrheit nicht erteilt worden ist.
3. Zwar kann es nicht als ausgeschlossen angesehen werden, dass die fehlerhafte Wiedergabe eines Auftrags in einer Auftragsbestätigung
(insbesondere im Massengeschäft) auf einem Versehen beruht. Dieser Erfahrungssatz ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kunde
tatsächlich überhaupt keinen Auftrag erteilt hat (Abgrenzung zu: BGH, Urteil vom 29.03.2007 - Az. I ZR 164/04 - Änderung der
Voreinstellung).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1712
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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