Kurz notiert
Landgericht München I
"Ein Griff ins Klo..." - Original? Wird im Rahmen einer eBay-Auktion das Modell eines Toilettenhäuschens als "Rarität" und "alt" bezeichnet, muss es sich nicht um ein bestimmtes Originalstück, sondern kann es sich um eine Replik handeln.
LG München I, Urteil vom 07.08.2008 - Az. 34 S 20431/04; nrk
MIR 2008, Dok. 244, Rz. 1
1
Jeder kennt sie, manch einer liebt sie wohl auch. Toilettenhäuschen. Häufig verlässt man sie "erleichtert", aber je nach Zustand, Lage
und Atmosphäre nicht unbedingt mit den angenehmsten Gefühlen.
Sammlerstück Tolitettenhäuschen für EUR 2.247,00
Eine ähnlich unangenehme Erfahrung mit einem Toilettenhäuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor dem Landgericht München I machen:
Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um EUR 2.247,00 für ein Toilettenhäuschen "erleichtert" – ein Spielzeug-Toilettenhäuschen wohlgemerkt, aber immerhin mit Inneneinrichtung! Als das gute Stück dann bei ihm eintraf, die böse Überraschung: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder heraus zu kommen. Hieraus wurde allerdings nichts.
Entscheidung des Gerichts: Keine Rückabwicklung - Geliefertes Tolilettenhäuschen war entsprechend der Beschreibung obligationsgemäß
Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser hatte – so das Gericht – auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichtsgutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind nämlich eine Seltenheit – und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch "alt". Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende "nicht garantieren, dass alles Original ist". Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte die Kammer dem Kläger nicht attestieren. Schließlich hatte die Versteigerung bei 1 EUR begonnen.
Leichtsinn ist nicht schützenswert
Außerdem bemerkte das Gericht, es sei
"...allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts EUR 2.247,00 bietet. Vor solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen."
(tg) - Quelle: PM des LG München I Nr. 48/08 vom 08.08.2008.
Sammlerstück Tolitettenhäuschen für EUR 2.247,00
Eine ähnlich unangenehme Erfahrung mit einem Toilettenhäuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor dem Landgericht München I machen:
Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um EUR 2.247,00 für ein Toilettenhäuschen "erleichtert" – ein Spielzeug-Toilettenhäuschen wohlgemerkt, aber immerhin mit Inneneinrichtung! Als das gute Stück dann bei ihm eintraf, die böse Überraschung: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder heraus zu kommen. Hieraus wurde allerdings nichts.
Entscheidung des Gerichts: Keine Rückabwicklung - Geliefertes Tolilettenhäuschen war entsprechend der Beschreibung obligationsgemäß
Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernabsatzgeschäfte mit Gewerbetreibenden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilettenhäuschen von einem Hobby-Spielzeugsammler ersteigert hatte. Dieser hatte – so das Gericht – auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichtsgutachter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind nämlich eine Seltenheit – und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch "alt". Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende "nicht garantieren, dass alles Original ist". Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte die Kammer dem Kläger nicht attestieren. Schließlich hatte die Versteigerung bei 1 EUR begonnen.
Leichtsinn ist nicht schützenswert
Außerdem bemerkte das Gericht, es sei
"...allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts EUR 2.247,00 bietet. Vor solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen."
(tg) - Quelle: PM des LG München I Nr. 48/08 vom 08.08.2008.
Online seit: 08.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1711
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