Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 148/08
eBay, Begünstigung & Hehlerei - Derjenige, der Dritten seinen eBay-Account wissentlich zur Veräußerung gestohlener Waren oder entwendeter Gegenstände zur Verfügung stellt, ist nicht ohne weiteres wegen Begünstigung strafbar, allerdings wegen Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei.
StGB §§ 27, 242, 257, 259
Leitsätze:*1. Die Begünstigung ist nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch unmittelbar Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die
er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehabe muss (BGHSt 24, 166f; BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22).
Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile
ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen. Danach ist der Erlös aus einem Verkauf des
Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann.
2. Allein in der Zurvergügungstellung eines eBay-Accounts an einen Dritten mit dem Wissen, dass dieser hierüber von ihm oder Dritten gestohlene Waren und entwendete Gegenstände verkauft, liegt keine taugliche Begünstigungshandlung im Sinne von § 257 Abs. 1 StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter zumindest auch in der Absicht handelt,
den Dritten vor der Wiederentziehung der entwendeten Gegenstände zu bewahren (BGHSt 2, 362, 364; hier: verneint).
3. Auch dann, wenn der Inhaber eines eBay-Accounts, der diesen wissentlich einem Dritten zur Veräußerung von Diebesgut
zur Verfügung stellt, den sich aus den Verkäufen ergebenden Erlös an den Dritten auskehrt, liegt hierin keine Begünstigung;
denn die Erlöse stellen nicht mehr die unmittelbaren Tatvorteile dar.
4. Derjenige, der einem Dritten seinen eBay-Account in dem Wissen zur Verfügung stellt, dass dieser über ihn
von ihm bzw. anderen gestohlene Waren veräußert, leistet Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenstände und damit Beihilfe
zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1707
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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