Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - I-20 U 126/07
Urheberbezeichnung im Impressum - Mit der Namensangabe im Impressum einer Broschüre unter den Stichworten "Konzeption.Text.Regie" kann der Ersteller von enthaltenen Beiträgen "in üblicher Weise" i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG als Urheber bezeichnet sein.
UrhG §§ 2, 10 Abs. 1, 15, 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Mit der Namensangabe im Impressum einer Broschüre/eines Heftes unter den Stichworten
"Konzeption.Text.Regie" kann der Ersteller von enthaltenen (Einzel-) Beiträgen "in üblicher Weise" i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG als Urheber bezeichnet sein.
2. Zwar kommt bei einzelnen Aufsätzen als "übliche Stelle" die Benennung des Autors insbesondere in der Titelunterzeile oder am Ende der betreffenden Abhandlung in Betracht. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn etwa in einer Broschüre die einzelnen Beiträge nicht gesondert mit einer Urheberangabe versehen sind, wohl aber das Impressum der
Broschüre in Bezug auf den "Text" eine Namensangabe ohne Beschränkung auf einzelne Beiträge enthält. Auf diese Weise werden die Beiträge sämtlich dem Träger des mitgeteilten Namens zugewiesen.
3. Ein Impressum ist jedenfalls dann eine geeignete Stelle zur Bezeichnung eines Urhebers, wenn die Angabe dort nicht im sonstigen Text untergeht. Grundsätzlich lässt sich auch bei einer entsprechenden Namensangabe im Impressum der Anspruch des Benannten auf die Urheberschaft ohne Weiteres erkennen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1706
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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