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Bundesregierung

Auskunftteien, Scoring & Co - Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

MIR 2008, Dok. 233, Rz. 1


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Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von Auskunfteien der gestiegenen und noch steigenden Bedeutung von Auskunfteien im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Insbesondere sollen die von den Auskunfteien und ihren Geschäftspartnern praktizierten Verfahren transparenter und damit die mit Hilfe dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen für die Verbraucher nachvollziehbarer werden.

Bedingt durch die Entwicklung neuer Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und des gestiegenen Verkaufs von Waren im Internet werden Kreditgeschäfte immer anonymer. Dementsprechend werden vom Handel und von den Banken vermehrt Auskunfteiendienstleistungen in Anspruch genommen. Dabei spielen Verfahren, die das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechnen, wie die sog. Scoringverfahren eine zunehmend größere Rolle.

Verbesserte Auskunfts- und Informationsrechte der Betroffenen

Weiterhin soll in Zukunft mehr Transparenz zugunsten der Verbraucher einkehren. Dazu gehört, dass zukünftig den Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden muss, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Wenn ein Verfahren z.B. zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen nur noch vom Computer abgewickelt wird, muss der Betroffene zudem das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist.

Erhöhung der Rechtssicherheit und verbesserte Planungsmöglichkeiten für die Wirtschaft

Als weiteres Ziel nennt der Gesetzentwurf die Erhöhung der Rechtssicherheit und die dadurch verbesserten Planungsmöglichkeiten für die Wirtschaft.

Einführung einer Rechsgrundlage für die Durchführung von Scoringverfahren

Erreicht werden soll dies z.B. durch die Einführung einer speziellen Rechtsgrundlage für die Durchführung von Scoringverfahren. Durch diese Vorschrift werden für Scoringverfahren, deren Ergebnis für Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen verwendet werden, allgemeine Voraussetzungen einheitlich festgelegt. Danach müssen solche Verfahren insbesondere wissenschaftlich fundiert sein.

Weiterhin: Festlegung konkreter Vorgaben hinsichtlich Datenverarbeitung und -übermittlung

Aber auch die Rechtssicherheit bzgl. anderer Datenverarbeitungen soll durch die Schaffung klarer gesetzlicher Verarbeitungserlaubnisse erhöht werden – so z.B. für die Übermittlung von Angaben über fällige, nicht beglichene Forderungen an eine Auskunftei. Die konkreten Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Übermittlungen werden derzeit in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Es wird immer wieder über Probleme berichtet, dass Daten zu schnell oder zu undifferenziert an eine Auskunftei übermittelt werden. Durch die neue Regelung werden nun konkrete Vorgaben festgelegt, die sicherstellen sollen, dass nur Daten übermittelt werden, die einen Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Betroffenen geben.

Kreditinstitute dürfen grundsätzlich an Auskunftteien übermitteln

Ferner wird festgelegt, dass Kreditinstitute Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung bestimmter Bankgeschäfte (Kredit-, Garantie-, Girogeschäfte mit Überziehungsmöglichkeit) grundsätzlich an Auskunfteien übermitteln dürfen. Diese Datenübermittlungen werden mangels spezieller Rechtsgrundlage derzeit auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt. Dies ist allerdings insofern problematisch, als diese Einwilligungserklärung des Betroffenen regelmäßig mit der Bonitätsauskunft des Kreditinstituts bei einer Auskunft verbunden wird, ohne die der Betroffene in der Praxis aber keinen Bankkredit mehr erhält. Mangels zumutbaren Alternativverhaltens des Betroffenen kann es daher zweifelhaft sein, ob die vom Betroffenen erteilte Einwilligung noch als freiwillig angesehen werden kann. Die Festlegung klar umgrenzter Voraussetzungen für Datenübermittlungen durch Kreditinstitute an Auskunfteien schafft hier mehr Rechtssicherheit.

Mit dem heutigen Kabinettbeschluss ist nun der Weg frei für die sich anschließende parlamentarische Befassung mit dem Gesetzentwurf zur Aktualisierung der datenschutzrechtlichen Regelungen über die Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Geschäftspartner.

(tg) - Quelle: PM des BMI vom 30.07.2008


Online seit: 30.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1700
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