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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008 - I-20 U 93/07

markenverletzung.com & Territorialitätsprinzip - Eine inländische Kennzeichenbenutzung durch Verwendung eines geschützten Zeichens in einer Internetdomain kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Allerdings begrenzt allein die Top-Level-Domain ".com" die Ausrichtung eines Internetangebots nicht national.

MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4

Leitsätze:*

1. Aufgrund des Territorialitätsprinzip ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Innland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH GRUR 2005, 431, 432 - "HOTEL MARITIME").

2. Eine inländische Kennzeichenbenutzung durch Verwendung eines geschützten Zeichens in einer Internetdomain kann dabei nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Es ist erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichend wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist.

3. Richtet sich eine Internetseite aktiv auch an Kunden im Inland (Deutschland - hier: durch die Verfügbarkeit einer deutschen Version und Ausrichtung des Angebots nach Deutschland), kann ein hinreichender Inlandsbezug anzunehmen sein.

4. Die Umleitung einer Domain auf die (geschäftliche) Webseite eines Unternehmens, stellt eine Verwendung des in der Domain enthaltenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr dar.

5. Der Verkehr erkennt die weiteren Bestandteile einer Domain (www.-Präfix und Top-Level-Domain, hier: .com) in der Regel nicht als herkunftskennzeichend. Unterscheidungskraft kommt grundsätzlich nur der Second-Level-Domain zu.

6. Die Top-Level-Domain ".com" begrenzt die Ausrichtung eines Internetangebots nicht national. Vielmehr wird gerade diese Top-Level-Domain im internationalen Geschäftsverkehr länder-unspezifisch genutzt.

MIR 2008, Dok. 226


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1693

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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