Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
Schadenersatz wegen unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen - Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt.
BGB §§ 280 Abs. 1, 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz
verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat,
dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel
vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
2. Allerdings braucht der Käufer sein Recht auf Mängelbeseitigung nicht so vorsichtig auszuüben, dass
seine Mängelrechte dadurch entwertet würden. Insbesondere braucht er nicht vorab zu klären und festzustellen, ob
die von ihm beanstandete Erscheinung (der aufgetretene Fehler) Symptom eines Sachmangels ist. Der Käufer muss nur sorgfältig überprüfen,
ob diese Erscheinung nicht auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Auch wenn bei dieser Überprüfung ungewiss bleibt, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte
geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung (nachvertragliche Pflichtverletzung)
befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Mängelbeseitigungsverlangen schlussendlich als unberechtigt herausstellt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1692
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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