Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
Schadenersatz wegen unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen - Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt.
BGB §§ 280 Abs. 1, 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz
verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat,
dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel
vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
2. Allerdings braucht der Käufer sein Recht auf Mängelbeseitigung nicht so vorsichtig auszuüben, dass
seine Mängelrechte dadurch entwertet würden. Insbesondere braucht er nicht vorab zu klären und festzustellen, ob
die von ihm beanstandete Erscheinung (der aufgetretene Fehler) Symptom eines Sachmangels ist. Der Käufer muss nur sorgfältig überprüfen,
ob diese Erscheinung nicht auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Auch wenn bei dieser Überprüfung ungewiss bleibt, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte
geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung (nachvertragliche Pflichtverletzung)
befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Mängelbeseitigungsverlangen schlussendlich als unberechtigt herausstellt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1692
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, MIR 2020, Dok. 049
AdBlock Plus - Anbieten und Nutzen des Browser-Plugin "AdBlock Plus" stellt keine Urheberrechtsverletzung betreffend die aufgerufenen Websites dar
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2023 - 5 U 20/22, MIR 2023, Dok. 066
Rückruf- und Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung
BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - I ZB 19/19, MIR 2020, Dok. 007
Rückrufsystem II - Kontaktmöglichkeiten und Rückrufservice von Amazon genügen den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - I ZR 163/16, MIR 2020, Dok. 035
LTE-Geschwindigkeit - Wird das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) und dem Vorenthalten wesentlicher Information (§ 5a Abs. 2 UWG) begehrt, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19, MIR 2020, Dok. 074