Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 169/05
POST - Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff, kann dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen nach § 23 MarkenG privilegiert sein.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, §§ 23 Nr. 2, §§ 50, 54
Leitsätze:*1. Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach
§§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.
2. Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Sind die der Veränderungn zu Grunde liegenden Entscheidungen (hier: bestätigende Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts
hinsichtlich Löschungsanordnungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt für die Marke "POST") noch nicht rechtskräftig, besteht - als Folge der aufschiebenden Wirkung des im Löschungsverfahrens eingelegten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und zur Vermeidung der Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen Eintragungsinstanzen und Verletzungsgerichten - im Verletzungsverfahren allerdings keine Änderungen der Schutzrechtslage.
3. Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST),
stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende
Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach
Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich
ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen
des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1687
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 062
Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031
Anwaltsabmahnung II - Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst aussprechen können
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - I ZR 33/16, MIR 2017, Dok. 029
Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag - Wegfall des Verfügungsgrundes durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, MIR 2021, Dok. 083
Im Zweifel Verbraucher - Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, liegt im Zweifel ein Verbraucherhandeln vor
BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19, MIR 2021, Dok. 045