Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 169/05
POST - Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff, kann dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen nach § 23 MarkenG privilegiert sein.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, §§ 23 Nr. 2, §§ 50, 54
Leitsätze:*1. Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach
§§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.
2. Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Sind die der Veränderungn zu Grunde liegenden Entscheidungen (hier: bestätigende Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts
hinsichtlich Löschungsanordnungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt für die Marke "POST") noch nicht rechtskräftig, besteht - als Folge der aufschiebenden Wirkung des im Löschungsverfahrens eingelegten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und zur Vermeidung der Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen Eintragungsinstanzen und Verletzungsgerichten - im Verletzungsverfahren allerdings keine Änderungen der Schutzrechtslage.
3. Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST),
stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende
Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach
Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich
ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen
des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1687
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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