Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008 - 2-31 O 128/07
"Voraussichtliche Lieferzeiten" - Zur Zulässigkeit der Angabe "voraussichtliche Lieferzeiten" in AGB, zur Unterscheidung der Begriffe "Umtausch" und "Rückgabe" und zur Verwirkung der Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB.
BGB §§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2
Leitsätze:*1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender nicht hinreichend
bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält, ist unwirksam. Der Kunde muss in der Lage sein, das
Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig ist demnach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem
Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig macht, etwa von der Bestätigung des Verwenders.
2. Die Angabe von "Zirka-Fristen" hinsichtlich der Leistungserbringung bzw. Lieferung von Waren ist zulässig.
Die Angabe "voraussichtliche Lieferzeiten" in AGB steht insoweit inhaltlich der Angabe von "Zirka-Fristen" gleich.
3. Was (hier: als AGB-Klausel) einhellig in der rechtswissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung als wirksam betrachtet wird,
kann auf Verschuldensebene bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung nicht als strafbewehrter Verstoß betrachtet werden.
Allerdings setzt § 339 Satz 2 BGB Verschulden voraus. Allein die objektive Zuwiderhandlung genügt zur Verwirkung der
Vertragsstrafe nicht.
4. Der Bergriff "Umtausch" ist nicht mit dem Begriff "Rückgabe" gleichzusetzen. Unter Umtausch versteht der Verbraucher in der
Regel den Austausch der gekauften Ware aus Kulanz, unter Rückgabe regelmäßig die Rücknahme aus gesetzlichen Gründen.
5. Ein Bildschirmausdruck (Screenshot), auf dem die Systemzeit nebst Datum abgebildet ist, beweist nicht ohne weiteres, das es sich
hierbei auch um das Datum und die Zeit des Ausdrucks (bzw. seiner Herstellung) handelt, da die Systemzeit eines Rechners beliebig
einstellbar ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1680
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031
Afterlife - Zur Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, MIR 2017, Dok. 013
Papierspender - Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde
BGH, Urteil vom 07.10.2020 - I ZR 137/19, MIR 2021, Dok. 001
Preisportal - Die Information, dass der Preisvergleich eines Preisvergleichsportals nur Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Provisionszahlung verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG
BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16, MIR 2017, Dok. 048
Vorwerk - Täuschung über die Identität des Anbieters eines Produkts ohne Herkunftstäuschung und Anbieterkreis eines Online-Marktplatzes als wesentliches Dienstleistungsmerkmal
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 210/18, MIR 2020, Dok. 083