Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 196/05
Urlaubsgewinnspiel - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für ein Gewinnspiel.
UWG § 4 Nr. 4, Nr. 5
Leitsätze:*1. § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.
2. Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für ein Gewinnspiel.
Der mit § 4 Nr. 5 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Gewinnspiel in seinen Anwendungsbereich
einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft wegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG entsprechende Regelung.
Auch die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen soll von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt werden.
3. Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer
oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der
räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei
ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
4. Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen
aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner
ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1677
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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