Kurz notiert
Gesetzgebung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums tritt am 01.09.2008 in Kraft - Deckelung des Erstattungsanspruchs für Abmahnkosten auf 100,00 EUR, Drittauskunftsansprüche u.v.m.
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1191f.
MIR 2008, Dok. 211, Rz. 1
1
Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - "Durchsetzungsgesetz" - wird
gem. Art 10 des Artikel-Gesetzes zum 01.09.2008 in Kraft treten. Das Gesetz ist am 11.07.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1991f.) verkündet worden.
Ende Mai 2008 hatte der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Das Gesetz wurde vom
Deutschen Bundestag am 11.04.2008 beschlossen und dient u.a. der Umsetzung der "Durchsetzungsrichtlinie"
(Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums).
Zahlreiche Änderungen des Immaterialgüterrechts - Urheberrechtlicher Drittauskunftsanspruch
Das Gesetz enthält zahlreiche - parallele - Änderungen im Bereich des Immaterialgüterrechts sowie im Bereich des internationalen Patentrechts (Verzicht auf Übersetzungserfordernisse von europäischen Patentschriften nach dem Londoner Übereinkommen). Umstritten waren insbesondere die neuen Regelungen zu Auskunftsansprüchen von Rechteinhabern gegenüber Dritten, etwa Internet-Service-Providern (ISP - vgl. § 101 Abs. 2 UrhG-neu).
§ 97a UrhG-neu - Die "100 Euro Abmahnung"
Mit Inkrafttreten des Gesetzes findet die Abmahnung in § 97a UrhG-neu erstmals auch im Urheberrecht eine gesetzliche Regelung. Die Vorschrift beschränkt den möglichen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden für die, ihm durch die Abmahnung entstandenen, Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Diese Regelungen, vor allem Absatz 2, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahren vielfältig diskutiert und dürfte die Rechtspflege wohl auch in Zukunft noch auf allen Seiten beschäftigen.
(tg)
Zahlreiche Änderungen des Immaterialgüterrechts - Urheberrechtlicher Drittauskunftsanspruch
Das Gesetz enthält zahlreiche - parallele - Änderungen im Bereich des Immaterialgüterrechts sowie im Bereich des internationalen Patentrechts (Verzicht auf Übersetzungserfordernisse von europäischen Patentschriften nach dem Londoner Übereinkommen). Umstritten waren insbesondere die neuen Regelungen zu Auskunftsansprüchen von Rechteinhabern gegenüber Dritten, etwa Internet-Service-Providern (ISP - vgl. § 101 Abs. 2 UrhG-neu).
§ 97a UrhG-neu - Die "100 Euro Abmahnung"
Mit Inkrafttreten des Gesetzes findet die Abmahnung in § 97a UrhG-neu erstmals auch im Urheberrecht eine gesetzliche Regelung. Die Vorschrift beschränkt den möglichen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden für die, ihm durch die Abmahnung entstandenen, Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Diese Regelungen, vor allem Absatz 2, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahren vielfältig diskutiert und dürfte die Rechtspflege wohl auch in Zukunft noch auf allen Seiten beschäftigen.
(tg)
Online seit: 12.07.2008
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