Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 26.06.2008 - 29 U 1537/08
Werbefilmkopien - Zu Unterlassungsansprüchen wegen Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufgrund kritischer Behauptungen in einem Internetauftritt.
BGB §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 5, Art. 12
Leitsätze:*1. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen (hier: in einem Internetauftritt)
geht § 824 BGB entsprechenden Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vor (vgl. BGH NJW 2006, 830 - Kirch/Deutsche Bank). Gemäß § 824 Abs. 1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet,
wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden
oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. In entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
besteht bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr nicht nur ein Schadenersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch (BGH GRUR 1994, 915).
2. Eine Tatsachenbehauptung ist kreditgefährdend i.S.d. § 824 Abs. 1 BGB, wenn sie geeignet ist, Nachteile für die
Erwerbstätigkeit des Betroffenen herbeizuführen, etwa durch Erschütterung des Vertrauens in den Betroffenen
(hier erweckte die angegriffene Behauptung den Eindruck, die Klägerin nehme ungenehmigte Zweitverwertungen von Werbefilmen vor).
3. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Eingriffs in das gemäß § 823 Abs. 1 BGB
geschützte Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird sowohl hinsichtlich Meinungsäußerungen als auch
hinsichtlich wahrer Tatsachenbehauptungen nicht von § 824 BGB verdrängt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1674
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 W 61/24, MIR 2024, Dok. 053
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Versicherungsberatung mit Erfolgshonorar - Registrierten Versicherungsberatern ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (hier ersparte hälftige jährliche Prämiendifferenz) für ihre Tätigkeit verboten und eine Werbung damit wettbewerbswidrig
BGH, Versäumnisurteil vom 02.10.2019 - I ZR 19/19, MIR 2020, Dok. 002
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter - Nach außen erkennbare Überprüfung, Einflussnahme und Übernahme der inhaltlichen Verantwortung können zu einem "Zu Eigen-machen" führen
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Vertragsdokumentengenerator - Zur Frage, ob und wann die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators eine Rechtsdienstleistung in einer konkreten Angelegenheit ist (smartlaw)
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20, MIR 2021, Dok. 077



