Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 26.06.2008 - 29 U 1537/08
Werbefilmkopien - Zu Unterlassungsansprüchen wegen Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufgrund kritischer Behauptungen in einem Internetauftritt.
BGB §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 5, Art. 12
Leitsätze:*1. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen (hier: in einem Internetauftritt)
geht § 824 BGB entsprechenden Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vor (vgl. BGH NJW 2006, 830 - Kirch/Deutsche Bank). Gemäß § 824 Abs. 1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet,
wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden
oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. In entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
besteht bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr nicht nur ein Schadenersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch (BGH GRUR 1994, 915).
2. Eine Tatsachenbehauptung ist kreditgefährdend i.S.d. § 824 Abs. 1 BGB, wenn sie geeignet ist, Nachteile für die
Erwerbstätigkeit des Betroffenen herbeizuführen, etwa durch Erschütterung des Vertrauens in den Betroffenen
(hier erweckte die angegriffene Behauptung den Eindruck, die Klägerin nehme ungenehmigte Zweitverwertungen von Werbefilmen vor).
3. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Eingriffs in das gemäß § 823 Abs. 1 BGB
geschützte Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird sowohl hinsichtlich Meinungsäußerungen als auch
hinsichtlich wahrer Tatsachenbehauptungen nicht von § 824 BGB verdrängt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1674
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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