Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - 7 O 16402/07
"Eltern haften für ihre Kinder" - Eltern haften, für durch ihre minderjährigen Kinder über einen bereitgestellten Internetanschluss begangenen Rechtsgutsverletzungen, wegen Aufsichtspflichtverletzung, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Belehrung und/oder Überwachung ausnahmsweise entbehrlich ist.
UrhG §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 91a, 72 Abs. 1; BGB §§ 242, 823 Abs. 1 Satz 1, §§ 828 Abs. 3, 832 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wer fremde Werke nutzt, hat sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern. Dies gilt auch für Minderjährige, jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 5763 - im Hinblick auf eine 15jährige Internetnutzerin;
ebenso LG München I, Urteil vom 25.09.2003 - Az. 7 O 5013/03 - für einen 14-Jährigen).
2. Nach § 832 Abs. 1 BGB ist derjenige, der Kraft Gesetz zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die
wegen Minderjährigkeit oder ihrem geistigen Zustand der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
3. Minderjährige bedürfen stets der Aufsicht (BGH NJW 1976, 1145). Lediglich der Inhalt der Aufsichtspflicht und damit
der Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Hierbei hat der Aufsichtspflichtige seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des
Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.
4. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der
Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation
an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Bei
erhöhtem Gefährdungspotential für Dritte besteht hiernach eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes
muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das
Entdecken von Neuland ist angemessen zu ermöglichen. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen umso intensiver sein, je geringer
der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich zur Feststellung des Umfangs seiner Pflichten
auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen.
5. Soweit Eltern keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von
ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre minderjährigen Kinder treffen, ist für den Entlastungsbeweis nach
§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Belehrung oder Überwachung
ausnahmsweise entbehrlich ist. Eine einweisende Belehrung über die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren ist bei
Minderjährigen hierbei grundsätzlich zu fordern (OLG Frankfurt a.M., CR 2008, 243, 244; LG Hamburg MMR 2006, 700, LG Hamburg, 2007, 131).
Dies gilt - haftungsrechtlich - zunächst auch dann, wenn die Minderjährigen auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter
sind als die Aufsichtspflichtigen (hier: IT-Kurs in der Schule).
6. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht - haftungsrechtlich - einem "gefährlichen Gegenstand" gleich.
7. Unabhängig der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgesprächs erfordert die elterliche Aufsichtspflicht grundsätzlich auch
eine laufenden Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten
Rahmen bewegt (vgl. auch: OLG Frankfurt a.M., CR 2008, 243, 244; LG Hamburg MMR 2006, 700; LG Hamburg MMR 2007, 131).
Hierbei ist jedenfalls eine einmalige Überwachung zumutbar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1658
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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