Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 14.01.2008 - II ZR 85/07
Computerfax - Ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift stellt lediglich eine äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung eines mit eigenhändiger Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) dar.
BGB §§ 276, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520
Leitsätze:*1. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist
auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg
gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht
übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung
des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
2. In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze
formwirksam durch die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts
übermittelt werden (Durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung: Entscheidung des Gemeinsamen Senats
der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - BGHZ 144, 160).
Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann
auch im Falle einer derartigen elektronischen Ãœbermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich
den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass
seine Unterschrift eingescannt ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes
sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGHZ 144, 160, 165).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1650
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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