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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 14.01.2008 - II ZR 85/07

Computerfax - Ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift stellt lediglich eine äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung eines mit eigenhändiger Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) dar.

BGB §§ 276, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520

Leitsätze:*

1. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.

2. In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (Durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung: Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - BGHZ 144, 160). Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGHZ 144, 160, 165).

MIR 2008, Dok. 185


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist ein amtlicher Leitsatz des Gerichts. Von dem Abdruck des zweiten amtlichen Leitsatz wurde aus redaktionellen (thematischen) Gründen abgesehen. Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1650

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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