Rechtsprechung
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008 - 17 O 66/08
Drittunterwerfung - Bei Wettbewerbsverstößen im Rahmen von eBay ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 12; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 312c, 355; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Eine Drittunterwerfung ist nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Abgemahnte an einer
Drittunterwerfung ein berechtigtes Interesse hat (so etwa: OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 17.07.2003 - Az. 1 U 190/02).
Da über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur einheitlich und nicht für
jeden Gläubiger gesondert entschieden werden kann, sind Drittunterwerfungen - gleichgültig ob sie
schon vor der Abmahnung oder erst auf die Abmahnung abgegeben werden - zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr
grundsätzlich geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte Wille des Verletzers hevorgeht, in Zukunft gleichartige
Verstöße zu unterlassen.
2. Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens sind regelmäßig nicht zu erheben, wenn es sich
um einen Dritten handelt, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass
er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit gebotener Schärfe einfordern wird (hier: Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Wettbewerbszentrale; vgl. OLG Hambugr, NJW-RR 1995, 678).
3. Zwar ist die Wettbewerbszentrale grundsätzlich als ein über jeden Zweifel erhabener Dritter anzusehen, bei dem
zu erwarten ist, dass er Verstöße mit dem gebotenen Einsatz verfolgt.
Bei einer Drittunterwerfungerklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen im Internethandel
über eBay ist dies allerdings grundsätzlich nicht anzunehmen, da es hier einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen
kommt und andererseits diese Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft werden; nicht zuletzt im
Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der eBay-Anbieter. Die Überprüfung und Beanstandung
von eBay-Angeboten liegt daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1641
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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