Rechtsprechung
LG Offenburg, Urteil vom 26.03.2008 - 5 O 114/07
Quark "Frisch aus der Region"? - Bei einer Werbung mit dem Slogan "Frisch aus der Region" ist hinsichtlich einer wettbewerbswidrigen Irreführung zu beurteilen, was unter dem Begriff "Region" zu verstehen ist.
UWG §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile
zu berücksichtigen, insbesondere auch Angaben über die geografische Herkunft eines Produkts
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
2. Bei einer Werbung mit dem Slogan "Frisch aus der Region" (hier: für Speisequark) ist zu beurteilen, was unter dem
Begriff "Region" zu verstehen ist. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.
Ausreichend ist hierbei nicht, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu einem unrichtigen Verständnis kommt. Erforderlich ist vielmehr eine Irreführungsquote in der Größenordnung von etwa einem Viertel.
3. Unter Region versteht man nach allgemeinem Sprachgebrauch ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, eine Gegend im geografischen Sinne. Es handelt sich um einen unspezifischen Begriff, der seine konkrete Bedeutung erst aus dem Kontext, in dem er verwendet wird, erhält. Er kann in Abhängigkeit von seiner Bezugsgröße einen größeren, auch grenzüberschreitenden (z. B. Europa der Regionen) oder kleineren Bereich (z. B. Region Stuttgart als einer von zwölf Regionalverbänden in Baden-Württemberg) meinen.
4. Bei der Werbung für ein landwirtschaftliches Produkt mit dem Slogan "Frisch aus der unserer Region" liegt die Assoziation nahe, dass es sich um die Region handelt, in der der Käufer wohnt. Damit verbunden ist die Erwartung, es handele sich um ein Produkt der heimischen Landwirtschaft, das vor allem deshalb "frisch" ist, weil es etwa nur über kurze Wege transportiert werden muss. Der Begriff der Region ist hierbei weder auf einen sehr kleinen räumlichen Bereich zu beschränken, noch kann er etwa auf ganze Teile eines Landes (hier: den gesamten südwestdeutschen Raum) ausgedehnt werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1631
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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