Kurz notiert
Amtsgericht München
Erst prüfen, dann klicken! - Keine Pflicht der Empfängerbank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen im beleglosen Überweisungsverkehr beim Online-Banking.
AG München, Urteil vom 18.06.07, Az. 222 C 5471/07
MIR 2008, Dok. 160, Rz. 1
1
Zur Sache
Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1800 Euro überwiesen werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben.
Entscheidung des Gerichts: Keine Pflichtverletzung der Bank - Klage abgewiesen
Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also des beleglosen Überweisungsverkehrs erteilt worden.
Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr!
Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen.
Die Benutzung von Online-Banking beinhaltet einen Verzicht des Benutzers auf den Abgleich der Kontodaten
Die Benutzung des beleglosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Und nun?
Der Kläger hat immer noch seinen Zahlungsanspruch gegenüber seinem Kunden. Durch die falsche Überweisung ist dieser nicht von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Etwas anders sieht die Situation für den Kunden des Klägers aus, der die falsche Überweisung getätigt hat. Dieser muss zum einen nochmal an den Kläger zahlen. Andererseits hat auch er - aus den oben genannten Gründen - keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch o.ä. gegen die Frau, die die 1800 EUR erhielt, ist auf Grund deren schlechter finanzieller Lage ebenfalls wenig "inhaltsreich". Gleichwohl: Sein Fehler.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 26.05.2008
Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1800 Euro überwiesen werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben.
Entscheidung des Gerichts: Keine Pflichtverletzung der Bank - Klage abgewiesen
Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also des beleglosen Überweisungsverkehrs erteilt worden.
Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr!
Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen.
Die Benutzung von Online-Banking beinhaltet einen Verzicht des Benutzers auf den Abgleich der Kontodaten
Die Benutzung des beleglosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Und nun?
Der Kläger hat immer noch seinen Zahlungsanspruch gegenüber seinem Kunden. Durch die falsche Überweisung ist dieser nicht von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Etwas anders sieht die Situation für den Kunden des Klägers aus, der die falsche Überweisung getätigt hat. Dieser muss zum einen nochmal an den Kläger zahlen. Andererseits hat auch er - aus den oben genannten Gründen - keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch o.ä. gegen die Frau, die die 1800 EUR erhielt, ist auf Grund deren schlechter finanzieller Lage ebenfalls wenig "inhaltsreich". Gleichwohl: Sein Fehler.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 26.05.2008
Online seit: 26.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1625
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