Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04
AKZENTA - Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt.
MarkenG § 26
Leitsätze:*1. Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht,
dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren,
dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden
(EuGH, Urteil vom 11.3.2003 - Az. C 40/01 - Ansul/Ajax; BGH, Urteil vom 21.7.2005 - Az. I ZR 293/02, WRP 2005, 1527 -
OTTO; BGH, Beschluss vom 15.9.2005 - Az. I ZB 10/03, WRP 2006, 241 - NORMA).
Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für
das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 06.05.1999 - I ZB 54/96,WRP 1999, 936 - HONKA;
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO; BGH, Beschluss vom 15.09.2005 - Az. I ZB 10/03 - NORMA).
2. An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich
zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt wird (BGH, Urteil vom 10.10.2002 - Az. I ZR 235/00 -
BIG BERTHA; BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO; BGH, Beschluss vom 15.09.2005 - Az. I ZB 10/03 - NORMA).
3. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht,
soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Danach liegt eine rechterhaltende Benutzung dann vor,
wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und den hinzugefügten oder
weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgeblich kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.200 - Az. I ZB 41/97 -
Kornkammer; BGH Urteil vom 26.04.2001 - Az. I ZR 212/98 - Bit/Bud).
4. Bei einer Dienstleistungsmarke kommen als Benutzungshandlungen i.S. des § 25 MarkenG grundsätzlich nur die Anbringung
der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz
gelangen, wie etwa Berufsbekleidung, Geschäftsbriefe und -papiere, Prospekte, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen oder
Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1984 - Az. I ZR 61/82 - REHAB; BPatGE 40, 192, 198 - AIG).
5. Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung
des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt,
sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen
gekennzeichnet werden.
6. Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus,
dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1598
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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