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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - 6 U 140/07

"XXL-Wochenende" - Die Werbung mit einer Preissenkung von mindestens 26% an einem bestimmten "XXL-Wochenende" (5 Tage) ist irreführend, wenn vergleichbare oder höhere Rabatte bereits zuvor über einen längeren Zeitraum in aufeinanderfolgenden Werbeaktionen gewährt worden sind.

UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Preisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen sind irreführend, wenn der frühere Preis nicht unmittelabr vor der Preisherabsetzung gefordert wurde. Wie lange der Zeitraum hierbei zurückliegen darf, in dem der höherer Preis gegolten hat, lässt sich nicht einheitlich beantworten und richtet sich nach der Verkehrsauffassung.

2. Bei der Werbung mit einer Preissenkung ist gleichermaßen zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der betreffenden (Rabatt-) Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr, der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit deiser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird. Wurde der höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, wird der Verbraucher insofern irregeführt.

3. Die Werbung mit einer Preissenkung von mindestens 26% an einem bestimmten "XXL-Wochenende" (5 Tage) ist irreführend, wenn vergleichbare oder höhere Rabatte bereits zuvor über einen längeren Zeitraum in aufeinanderfolgenden Werbeaktionen gewährt worden sind (hier: zwischen 28% und 70% im Rahmen so genannter "Vorteilswochen" über mehr als 3 Monate). Dies gilt umso mehr, wenn die zeitliche Begrenzung durch die konkrete Gestaltung der Werbung noch verstärkt wird (hier: Abdruck von Kalenderblättern).

4. Durch eine solche Werbung erhält der Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei dieser Aktion um ein ganz besonderes Angebot handelt und der beworbenen Rabatt nur in dem bezeichneten Zeitraum gewährt wird. Dieser Eindruck ist unrichtig, wenn vergleichbare Rabatte bereits seit mehreren Monaten gewährt werden.

MIR 2008, Dok. 129


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1594

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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