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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008 - 4 U 196/07

"Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!" - Zur Frage der Wirksamkeit einer den Verkauf an Verbraucher betreffenden Ausschlussklausel im Rahmen von Fernabsatzgeschäften (hier: im Rahmen von eBay).

BGB §§ 312c, 312d, 355, 357, 475 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Die Notwendigkeit, den Informations- und Unterrichtungspflichten gemäß §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB nachzukommen, entfällt im Fernabsatzhandel (hier: im Rahmen von eBay) auch dann nicht, wenn eine Klausel mit der Formulierung "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen" auf den Angebotsseiten des Unternehmers angebracht wird.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Klausel nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass ein Verkauf an Verbraucher stattfindet (hier wurde die Klausel so eingestellt, dass sie recht leicht zu übersehen war; unter dem Punkt "Garantie" auf den eBay-Angebotsseiten innerhalb weiterer Bestimmungen). Eine solche Klausel stellt sich dann vielmehr als Umgehungstatbestand dar, wie er gerade beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden soll.

3. Eine Beschränkung der Verkaufstätigkeit nur an Gewerbetreibende muss für den potentiellen Erwerber transparent und klar sein; betreffende Klauseln dürfen nicht an einer versteckten Stelle des Angebots platziert sein, sondern müssen selbst an hervorgehobener Stelle oder jedenfalls in einer entsprechenden Rubrik weiterer Bestimmungen (etwa unter "Vertragschluss") eingebettet sein. Insbesondere muss der Käufer (hier: der Verbraucher) nicht damit rechnen, seinen primären Käuferstatus berührende Klauseln und/oder Ausschlüsse an Stellen zu finden, die erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betreffen (hier: Rubrik "Garantie").

MIR 2008, Dok. 118


Anm. der Redaktion: Zur Frage, ob gewerbliche eBay-Anbieter bereits wegen den eBay-Bedingungen (dort: § 9 V) auch an Verbraucher verkaufen müssen, musste das Gericht nach seiner Lösung nicht mehr Stellung nehmen. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel ergab sich bereits aus den oben genannten Gründen.
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn RA Rolf Albrecht, Lünen (www.volke2-0.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1583

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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