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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.04.2007 - 3 W 64/07

Verstoß gegen Impressumspflichten - Die (soweit an sich gebotene) fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG stellt grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nur einen Bagatellverstoß dar.

UWG §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4

Leitsätze:*

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halte, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.

2. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (vgl. dazu BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter ... unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

3. § 5 Abs. 1 TMG ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

4. Die fehlende - (wettbewerbs-) rechtlich aber an sich im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gebotene - Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Tätigkeiten im Bereich "Vermittlung und Nachweis von Immobilien") stellt keinen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar und unterschreitet damit die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbraucher und Mitbewerber durch die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde nicht davon abgehalten werden, sich bei Verstößen gegen die Berufspflichten über den betreffenden Diensteanbieter zu beschweren.

5. Gleiches gilt für die fehlende Angabe der Handelsregisternummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. Zwar stellt auch dies dem Grunde nach einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG dar. Dieser überschreitet aber grundsätzlich nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, da maßgeblich für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Diensteanbieter insoweit vielmehr die Angabe des zuständigen Handelsregisters ist.

MIR 2008, Dok. 112


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesandt von den Mitgliedern des 3. Zivilsenats des Hanseatischen OLG.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1577

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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