Kurz notiert
Bundesverwaltungsgericht
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 gegen Regulierung der Terminierungsentgelte abgewiesen
BVerwG, Urteile vom 02.04.2008 - Az. 6 C 14.07, Az. 6 C 15.07, Az. 6 C 16.07 und Az. 6 C 17.07 - Urteile vom 2. April 2008
MIR 2008, Dok. 106, Rz. 1
1
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone,
E-Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten.
Zur Sache
Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung ("Terminierung") in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern unter anderem auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
Entscheidung des Gerichts: Regulierungsverfügungen rechtmäßig - Strenge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlichen Kosten insbesondere im Verbraucherinteresse geboten
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte ( vgl. hierzu: MIR 2007, Dok. 231, Rz. 1), gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 22/2008 des BVerwG vom 03.04.2008
Zur Sache
Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung ("Terminierung") in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern unter anderem auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
Entscheidung des Gerichts: Regulierungsverfügungen rechtmäßig - Strenge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlichen Kosten insbesondere im Verbraucherinteresse geboten
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte ( vgl. hierzu: MIR 2007, Dok. 231, Rz. 1), gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 22/2008 des BVerwG vom 03.04.2008
Online seit: 03.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1571
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