Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.05.2007 - 6 U 23/07
"Gratis-DSL" - Die Werbeaussage "inklusive Gratis-DSL" erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.
UWG §§ 5, 8 Abs. 2
Leitsätze:*1. Die Werbeaussage "inklusive Gratis-DSL" erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht
die irreführende Vorstellung (§ 5 UWG), für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu zahlenden Preis (hier: "komplett 19,95") angegeben ist. Zudem
wird der Begriff "Gratis" durch das vorangestellte Wort "inklusive" deutlich relativiert, womit dem
Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, in dem genannten Preis seien auch die Kosten für DSL-Leitung enthalten.
2. Die bloße Herausstellung der Unentgeltlichkeit einer Leistung stellt grundsätzlich auch dann keine
Irreführung dar, wenn die Kosten dieser Leistung in den mitgeteilten Preis einer anderen
Leistung einkalkuliert sind. Hiermit rechnet der verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH WRP 99,90 - Handy für 0,00).
3. Die, durch eine Verletzungshandlung begründete, Wiederholungsvermutung erstreckt sich auch auf abweichende, jedoch
im Kern gleichartige Verletzungsformen. Hierbei ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzusetzen. Etwa im Markenrecht umfasst der
durch die Benutzungsart begründete Unterlassungsanspruch auch alle anderen in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Benutzungsarten
(vgl. BGH GRUR 2006, 421, 424 - Markenparfumverkäufe).
Soweit daher ein Unterlassungsanspruch wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung besteht, bedarf es bei der Fassung des
Unterlassungstenors jedenfalls dann grundsätzlich keiner Beschränkung auf das vom Verletzer konkret benutzte Werbemittel,
wenn dieses Werbemittel keine Besonderheiten aufweist, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten
(hier: Hinweis auf die Mindestlaufzeit bei der Werbung für Telekommunikationsleistungen mit Preisangaben gegenüber einer
Vielzahl von Adressaten).
4. Zur Frage, wann die durch § 8 Abs. 2 UWG begründete, im Betriebsorganismus angelegte Passivlegitimation mit der Rechtsnachfolge
auf das neue Unternehmen übergeht (hier: Verschmelzung zweier Unternehmen, wobei sich im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
die Passivlegitimation des einen Unternehmens aus § 8 Abs. 2 UWG ergab).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1568
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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