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Rechtsprechung



VG Köln, Beschluss vom 13.12.2007 - 11 L 1693/07

Abschaltung von 0900er-Nummern durch die Bundesnetzagentur - Die sechs monatige Abschaltung einer 0900er-Nummer durch die Bundesnetzagentur wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Preisangabepflichten des TKG ist zulässig.

TKG §§ 66a, 67 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5

Leitsätze:*

1. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ist die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung berechtigt Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Nach § 66a TKG muss derjenige, der gegenüber Endnutzern unter der Rufnummergasse 0900 für Premiumdienste wirbt, den für die Inanspruchnahme dieser Nummer zu zahlenden Preis zeitabhängig angeben.

2. Gespräche, in denen auf eine 0900-Nummer hingewiesen wird, sind als das Anbieten von Premiumdiensten gegenüber Endnutzern und als Werbung anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein persönliches Gespräch oder um eine Bandansage handelt. In beiden Fällen ist es der Zweck des Anrufs, den Angerufenen dazu zu bewegen, die Premiumnummer anzuwählen (vgl. zu sog. "Ping-Anrufen": VG Köln, Urteil vom 28.01.2005 - Az. 11 K 3734/04 = NJW 2005, 1880ff).

3. Die Preisangabepflicht des § 66a TKG umfasst bei zeitabhängigen Tarifen die Angabe des Preises mit dem Hinweis auf die Zeitdauer (hier: Minute). Denn erst der Hinweis auf die Zeitabhängigkeit des Preises und das Intervall ermöglicht es dem Kunden, den Gesamtpreis des Gesprächs abzuschätzen. Ebenfalls ist die Währungseinheit anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen können.

4. Der Bundesnetzagentur ist nach § 67 TKG grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen eröffnet, d.h. sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie vorgeht, und kann alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich und angemessen sind. Hierbei ist allerdings der Ermessensspielraum bei gesicherter Kenntnis von einer rechtswidrigen Nutzung eingeschränkt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG "soll"). Im Regelfall ist dann die Abschaltung der Rufnummer anzuordnen, da allein die Abschaltung der Nummer die rechtswidrige Nutzung der Nummer verhindern kann.

5. Die sechs monatige Abschaltung einer 0900er-Nummer durch die Bundesnetzagentur wegen mehrfachen Verstoßes - trotz mehrfacher Beanstandungen durch die Bundesnetzagentur - gegen die Preisangabepflichten des TKG (hier: § 66a TKG) ist zulässig. 6. Verantwortlich für die Einhaltung der Preisangabepflichten und die Nutzung der Nummer im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften ist der Zuteilungsinhaber. Bei Fehlern von Hilfspersonen hat der Zuteilungsinhaber umgehend für Abhilfe zu sorgen und muss im Fall von Beanstandungen auch kontrollieren ob seine Hilfspersonen beanstandete Fehler beseitigt haben. Eine befristete Abschaltung ermöglicht es dem Zuteilungsinhaber im Übrigen, die Organisation bei Wiederaufnahme der Nutzung entsprechend zu ändern.

MIR 2008, Dok. 100


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1564

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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