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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

Anwaltsversteigerung - Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist nicht grundsätzlich berufsrechtswidrig.

GG Art. 12; BRAO § 43b; BORA § 3, 6 Abs. 1; RVG §§ 4, 14, 34

Leitsätze:*

1. Nach § 43b BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Ansicht, anwaltliche Beratungsleistungen dürften (per se) nicht in einem Internetauktionshaus versteigert werden, lässt die Grenzen unebrücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein solches Versteigerungsangebot über sonstige Formen der Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten nicht nur über die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern ihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch Abgabe von Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des Höchstgebotes auf diesem Weg auch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden. Jedenfalls für den Fall standardisierter anwaltlicher Beratungsleistungen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig zu verbieten.

3. § 43b BRAO schließt nicht aus, einen potentizellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Insoweit ist die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um eine Mandat im Einzelfall zu behandeln, wenn die Internetauktion dazu dient, aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen.

4. Die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus stellt keine - der Form nach oder aufgrund des Inhalts - unsachliche Werbung dar. Insofern ist auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot nicht irreführend, wenn der angegebene Preis ausdrücklich als "Startpreis" oder "aktuelles Höchstgebot" bezeichnet ist.

5. § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA legt nicht abschließend fest, welche Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - Az. 1 BvR 721/99). Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels eines Internetangebots nichts ersichtlich. Allein das Zustandekommen des Mandats im Rahmen einer Internetauktion lässt keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu.

6. Durch eine Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen wird die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG nicht konterkariert. Denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG, eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen und daher in zahlreichen Fällen die Grundlage einer Anwendung von § 14 RVG ohnehin fehlt.

7. Eine Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen verstößt auch nicht gegen das Verbot des § 49b Abs. 3 BRAO, wonach dem Rechtsanwalt untersagt wird, Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen zu zahlen. Soweit bei Internetauktionen das Auktionshaus neben einer Angebotsgebühr auch eine vom Höchtsgebot abhängige Provision erhält, wird diese jedoch nicht für die Vermittlung des Auftrags, sondern für die Bereitstellung des Mediums für die Werbung fällig. Eine solche Leistung ist vergleichbar mit den Leistungen "herkömmlicher" Werbemedien.

8. Die Internetversteigerung anwaltlicher Beratung ist auch nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt den Mandanten nicht vor Wirksamwerden des Mandatsvertrages persönlich kennen lernt. Es liegt keine Unvereinbarkeit mit der - durch ein spezifisches Vertrauensverhältnis gekennzeichneten - Beziehung des Anwalts zu seinem Mandanten vor. Vielmehr ist der Anwalt nicht verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsabschluss persönlich kennen zu lernen. Auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Interssen untersagt nicht bereits den Abschluss des Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem Rechtsanwalt "tätig (zu) werden" (§ 3 Abs. 1 BORA) bzw. verpflichtet ihn für den Fall unverzüglich alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden (§ 3 Abs. 4 BORA).

9. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen ist auch nicht berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den Höchstbietenden richtet und dadurch der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine normierte Handelsware mit dem Ziel einer maximalen Gewinnerzielung. Gerade § 34 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt den Preiswettbewerb.

10. Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur Bedeutung erlangen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt (vgl.BVerfGE 66, 337; BVerfGE 76, 171). Dies ist bei einer Internetversteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen grundsätzlich nicht der Fall.

MIR 2008, Dok. 075


Anm. der Redaktion: Sowohl die Rüge der Rechtsanwaltskammer als auch der bestätigende Beschluss des Anwaltsgerichts war nicht mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet worden (hier: 1 EUR Startpreis und Foto mit Babygesicht für familienrechtliche Beratungsleistungen). Der verfassungsrechtlichen Prüfung lag damit die grundsätzliche Bewertung zu Grunde, dass - ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls - jede Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus berufsrechtswidrig sei.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1539

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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