Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.07.2007 - 5 W 90/07
Versandkosten bei Widerruf nur zum geringsten Satz erstattungsfähig? - Zum Umfang der Informationspflichten über das Rückgaberecht und zur Belehrung über die Modalitäten der Rückgabe bei Fernabsatzgeschäften.
BGB §§ 312c Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 2, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2 UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Das Fehlen einer (allgemeinen) Belehrung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Sache
stellt keinen rechtswidrigen Verstoß gegen §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dar.
Aus § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ergibt sich, dass die Verwendung des Musters in Anlage 3 als ausreichend
für den Umfang der Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers anzusehen ist. Die
Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind dann erfüllt, wenn diejenigen Angaben mitgeteilt werden, die
in den Mustern nach den Anlagen der BGB-InfoV vorgesehen sind. Der Unternehmer ist daher nicht
verpflichtet, zusätzliche Belehrungen bzw. Informationen zu geben, die in den Mustern nicht enthalten sind.
(hier: die Belehrung über die Gefahrtragungsvorschriften bei der Rücksendung der Ware,
die sich aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben).
2. Soweit der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe der gekauften
Ware belehrt, müssen diese Hinweise zutreffend sein und dürfen der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar
zuwiderlaufen. Eine Klausel mit der Formulierung "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren,
werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab." erfüllt diese
Anforderungen nicht.
3. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese
Kostentragungspflicht besteht. Durch eine Formulierung mit dem Inhalt "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren,
werden im niedrigsten Satz zurückerstattet." legt der Unternehmer indes fest, dass er stets nur
den niedrigsten Kostenbetrag für die Rücksendung erstatten wird. Der Verbraucher wird hierdurch
in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert, da er befürchten muss,
einen Teil der - durchaus nach Sachlage notwendigen Kosten - nicht erstattet zu erhalten.
Zudem erweckt eine solche Klausel den Eindruck, es bestehe nicht die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung
im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts und der Verbraucher müsse stets mit den Versandkosten in Vorlage treten.
Dies ist allerdings nicht der Fall (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 15/07 =
MIR 2007, Dok. 150).
Durch den mit einer solchen Klausel im direkten Zusammenhang stehenden Zusatz "Bitte sprechen Sie die
Rückabwicklung vorher mit uns ab" wird dieser Eindruck noch verstärkt und (unzulässiger Weise) suggeriert, dass
sich der Verbraucher etwa die Höhe der Rücksendekosten "genehmigen" lassen muss, um eine volle Erstattung
sicherzustellen. Dies entspricht indes ebenfalls nicht den gesetzlichen Regelungen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1531
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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