Rechtsprechung
LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008 - 2 HK.O 175/07
Informationspflichten hinsichtlich Vertragschluss bei eBay? - Zu den Informationspflichten des Unternehmers über die zum Vertragsschluss führenden Schritte, Korrekturmöglichkeiten, die Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit im Rahmen von eBay-Geschäften.
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 312, 312b, 312c, 312e; BGB-InfoV §§ 1, 3; Anlage 3 zu TextilKenzG § 11 Abs. 2
Leitsätze:*1. Im Rahmen von eBay-Geschäften muss der (gewerbliche) Verkäufer den Verbraucher keine eigene
Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
(§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV),
darüber, ob der der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV)
zur Verfügung stellen. Vielmehr sind diese Informationspflichten bereits dadurch erfüllt, dass ein Kauf über
die Handelsplattform eBay abgewickelt wird. Der potentielle Kunde erlangt sämtliche Informationen in diesem
Sinne im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform.
2. Nachdem der Handel über die Internetplattform eBay dadurch gekennzeichnet ist, dass Käufe und Verkäufe
nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
unterworfen haben, ist davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4
und 3 Nr.1 bis 3 BGB-lnfoV dadurch Genüge getan ist, dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist.
Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den Bereichen, über die
die AGB (von eBay) sich nicht verhalten.
3. Es ist zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit
§ 3 Nr. 4 BGB-InfoV). Ein entsprechender Wille kann sich beim Internethandel bereits konkludent aus der Fassung des
Internettextes ergeben. Jedenfalls dann, wenn einer Internethändler (hier: im Rahmen von eBay) seine Angebote sämtlich
in deutscher Sprache gestaltet und weitere Vertragssprachen nicht anbietet, bringt der damit zweifelsfrei zum Ausdruck,
dass die Vertragsprache Deutsch ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1527
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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