Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - I-20 W 157/07
Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Dem Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
UrhG § 97, BGB § 1004
Leitsätze:*1. Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen
abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem
Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen)
den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf
ein WLAN-Netz kann dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von
WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.
Anm. der Redaktion:
Bei dieser Entscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es
sich "lediglich" um die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des
Prozesskostenhilfeantrags des Antragsgegners durch das Landgericht Düsseldorf handelt.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de)
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 17.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1520
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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