Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - I-20 W 157/07
Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Dem Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
UrhG § 97, BGB § 1004
Leitsätze:*1. Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen
abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem
Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen)
den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf
ein WLAN-Netz kann dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von
WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.
Anm. der Redaktion:
Bei dieser Entscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es
sich "lediglich" um die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des
Prozesskostenhilfeantrags des Antragsgegners durch das Landgericht Düsseldorf handelt.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de)
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 17.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1520
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 17.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1520
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Psychologie der Preisgestaltung - Preisangabe bei der Werbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung von Servicegebühren wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 21
KI-Training - Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen grundsätzlich verwenden
Oberlandesgericht Köln, MIR 2025, Dok. 039
Papierspender - Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde
BGH, Urteil vom 07.10.2020 - I ZR 137/19, MIR 2021, Dok. 001
PIERRE CARDIN - Zum Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c Satz 1 MarkenG (insbesondere zum Anwendungsbereich und Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit)
BGH, Urteil vom 22.02.2024 - I ZR 217/22, MIR 2024, Dok. 026
Matratzen-UVP - Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 92/22, MIR 2022, Dok. 067
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 21
KI-Training - Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen grundsätzlich verwenden
Oberlandesgericht Köln, MIR 2025, Dok. 039
Papierspender - Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde
BGH, Urteil vom 07.10.2020 - I ZR 137/19, MIR 2021, Dok. 001
PIERRE CARDIN - Zum Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c Satz 1 MarkenG (insbesondere zum Anwendungsbereich und Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit)
BGH, Urteil vom 22.02.2024 - I ZR 217/22, MIR 2024, Dok. 026
Matratzen-UVP - Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 92/22, MIR 2022, Dok. 067



