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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - I-20 W 157/07

Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Dem Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

UrhG § 97, BGB § 1004

Leitsätze:*

1. Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

2. So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz kann dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

MIR 2008, Dok. 056


Anm. der Redaktion: Bei dieser Entscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich "lediglich" um die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragsgegners durch das Landgericht Düsseldorf handelt.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 17.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1520

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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