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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 28.11.2007 - 1 HK O 22408/06

studi.de - Nicht jede Werbeeinblendung auf einer privaten Homepage stellt ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" i.S.v. § 14 MarkenG dar. Gleiches gilt im Bezug auf die Wiedergabe der Internetadressen von (Party-) Veranstaltern im Rahmen eines privaten Informationsangebots.

MarkenG §§ 5 Abs. 1 und 2, §§ 14, 50 Abs. 1 Nr. 4, 54 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Allein die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden (hier: Wetterinformationen eines Drittanbieters), in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt keine Zielrichtung erkennen, i.S.d. § 14 MarkenG entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Dies gilt jedenfalls sofern andere in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen. Die notwendig mit der Einbindung eines Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist grundsätzlich weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen - hier erkennbar privat ausgerichteten - Belange zu nutzen.

2. Nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere (hier: auf einem privat betriebenen Webauftritt) über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen ist dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls soweit derartige Hinweise in einer nüchternen Art vorgenommen werden und in einer Weise, die auch innerhalb einer redaktionellen Berichterstattung in Print- und Onlinemedien üblich ist und auch dann, wenn die Internetadressen der jeweiligen Veranstalter oder Anbieter (hier unter "Infos") angegeben werden. Der Umstand, dass unter den Internetadressen kommerzieller Veranstalter naturgemäß Eigenwerbung hinterlegt ist, ändert allein noch nichts an einer neutralen, redaktionellen Information und gibt keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit.

3. Allein aus der Tatsache, dass ein Abgemahnter in der (vorprozessualen) Reaktion auf eine Abmahnung Gegenansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält, der verletzt wurde. Eine nur vorprozessuale Behauptung hat nicht zur Folge, dass der Entäußernde hieran unabänderlich gebunden ist und seine später im Prozess erfolgten Ausführungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

4. Nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 MarkenG kann beim DPMA ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG). Dies schließt jedoch einen vor den ordentlichen Gerichten und nicht im Löschungsverfahren vor dem DPMA zu verfolgenden Anspruch aus § 1 UWG auf Einwilligung in die Löschung der Marke nicht aus. Im Verfügungsverfahren ist dieser Einwand (der Bösgläubigkeit) auf der Ebene der Dringlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

MIR 2008, Dok. 055


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Peter Guntz, München.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 16.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1519

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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