Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 28.11.2007 - 1 HK O 22408/06
studi.de - Nicht jede Werbeeinblendung auf einer privaten Homepage stellt ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" i.S.v. § 14 MarkenG dar. Gleiches gilt im Bezug auf die Wiedergabe der Internetadressen von (Party-) Veranstaltern im Rahmen eines privaten Informationsangebots.
MarkenG §§ 5 Abs. 1 und 2, §§ 14, 50 Abs. 1 Nr. 4, 54 Abs. 1
Leitsätze:*1. Allein die Inanspruchnahme von Web-Diensten,
die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden (hier: Wetterinformationen eines Drittanbieters),
in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt keine Zielrichtung erkennen,
i.S.d. § 14 MarkenG entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit zu fördern. Dies gilt jedenfalls sofern andere in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen.
Die notwendig mit der Einbindung eines Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist grundsätzlich weder Selbst- noch
Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen - hier
erkennbar privat ausgerichteten - Belange zu nutzen.
2. Nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere (hier: auf einem privat betriebenen Webauftritt) über in
nächster Zeit anstehende Veranstaltungen ist dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls soweit
derartige Hinweise in einer nüchternen Art vorgenommen werden und in einer Weise, die auch innerhalb einer
redaktionellen Berichterstattung in Print- und Onlinemedien üblich ist und auch dann, wenn die Internetadressen der
jeweiligen Veranstalter oder Anbieter (hier unter "Infos") angegeben werden. Der Umstand, dass unter den
Internetadressen kommerzieller Veranstalter naturgemäß Eigenwerbung hinterlegt ist, ändert allein noch nichts an
einer neutralen, redaktionellen Information und gibt keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher
Tätigkeit.
3. Allein aus der Tatsache, dass ein Abgemahnter in der (vorprozessualen) Reaktion auf eine Abmahnung Gegenansprüche
wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er tatsächlich
einen Gewerbebetrieb unterhält, der verletzt wurde. Eine nur vorprozessuale Behauptung hat nicht zur Folge, dass
der Entäußernde hieran unabänderlich gebunden ist und seine später im Prozess erfolgten Ausführungen nicht berücksichtigt
werden dürfen.
4. Nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 MarkenG kann beim DPMA ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden,
wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG). Dies schließt jedoch einen vor den
ordentlichen Gerichten und nicht im Löschungsverfahren vor dem DPMA zu verfolgenden Anspruch aus § 1 UWG auf
Einwilligung in die Löschung der Marke nicht aus. Im Verfügungsverfahren ist dieser Einwand (der Bösgläubigkeit) auf
der Ebene der Dringlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 16.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1519
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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