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Rechtsprechung



OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007 - 13 U 117/05

schmidt.de - Entscheidend für die Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers durch Dritte registriert wurde, kann es sein, wenn diese nach Kenntnisnahme des hinterlegten Internet-Auftritts davon ausgehen müssen, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

BGB § 12 Satz 1 Fall 2

Leitsätze:*

1. Ein unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann auch schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04, BGHZ 171, 104).

2. An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04; hier: bejaht).

3. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist, kann es sein, wenn der Prätendent ("konkurrierender" Namensrechtsinhaber) nach Kenntnisnahme des unter dem Domainnamen hinterlegten Internet-Auftritts davon ausgehen muss, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (Hier bejaht, da die unter der Domain "schmidt.de" beworbene "Harald Schmidt-Show" mit dem Namensrechtsinhaber "Harald Schmidt" von den Fernsehzuschauern gleichgesetzt wird und damit als dessen "Produkt" anzusehen ist).

4. Verknüpfungen und Verlinkungen zu allgemeinen, nicht in Beziehung mit dem Namensträger stehenden Angeboten (hier: Programmpunkte des Fernsehsenders) sind bei der Beurteilung der Erkenn- und Überprüfbarkeit der Auftrags-Registrierung eines Domainnamens durch Dritte jedenfalls dann unerheblich, wenn diese nicht so in den Vordergrund treten und gleichzeitig die Verbindung mit dem Namensträger nicht so in den Hintergrund drängen, dass die Internetseite nicht mehr als Internet-Auftritt des Namensträgers, sondern vielmehr als ein solcher des Dritten anzusehen ist.

MIR 2008, Dok. 042


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 05.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1506

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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