Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007 - 13 U 117/05
schmidt.de - Entscheidend für die Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers durch Dritte registriert wurde, kann es sein, wenn diese nach Kenntnisnahme des hinterlegten Internet-Auftritts davon ausgehen müssen, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
BGB § 12 Satz 1 Fall 2
Leitsätze:*1. Ein unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn
ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese
Voraussetzungen sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn ein fremder Name als
Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter
Namensgebrauch kann auch schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den
Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus
wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt,
wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende
Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit
der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04, BGHZ 171, 104).
2. An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es
dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von
einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen
Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der
Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen
Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter
Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald -
noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem
Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird (BGH, Urteil
vom 8.02.2007 - Az. I ZR 59/04; hier: bejaht).
3. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob andere Namensträger einfach und
zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers
registriert worden ist, kann es sein, wenn der Prätendent ("konkurrierender" Namensrechtsinhaber)
nach Kenntnisnahme des unter dem Domainnamen hinterlegten Internet-Auftritts davon
ausgehen muss, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers
erfolgt ist (Hier bejaht, da die unter der Domain "schmidt.de" beworbene "Harald Schmidt-Show"
mit dem Namensrechtsinhaber "Harald Schmidt" von den Fernsehzuschauern gleichgesetzt wird und
damit als dessen "Produkt" anzusehen ist).
4. Verknüpfungen und Verlinkungen zu allgemeinen, nicht in Beziehung mit dem Namensträger stehenden
Angeboten (hier: Programmpunkte des Fernsehsenders) sind bei der Beurteilung der Erkenn- und Überprüfbarkeit
der Auftrags-Registrierung eines Domainnamens durch Dritte jedenfalls dann unerheblich,
wenn diese nicht so in den Vordergrund treten und gleichzeitig die Verbindung mit dem Namensträger
nicht so in den Hintergrund drängen, dass die Internetseite nicht mehr als Internet-Auftritt des
Namensträgers, sondern vielmehr als ein solcher des Dritten anzusehen ist.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 05.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1506
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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