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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 07.12.2007 - 6 U 118/07

Ersatzfähigkeit von Abmahnungskosten bei "Schubladenverfügung" - Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen. Die Kosten einer erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung sind demgegenüber nicht mehr "erforderlich".

UWG § 12 Abs. 1; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 680

Leitsätze:*

1. § 12 Abs. 1 UWG regelt ausschließlich den Ersatz für die Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen und bietet keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten in Fällen, in welchen die Abmahnung erst nach Erlass einer (auf den nämlichen Unterlassungsanspruch gerichteten) einstweiligen Verfügung des Wettbewerbsgerichts ausgesprochen wird.

2. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG stellt ausdrücklich – nur – auf die Situation "vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens" ab. Nach Wortlaut und Syntax ("Soweit ...") schließt Satz 2 der Vorschrift unmittelbar an den Regelungsinhalt von Satz 1 an und bietet deshalb keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in Erweiterung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG definierten Anwendungsbereichs weitergehend jedwede Abmahnung erfasst werden sollte und also auch eine erst nach Einleitung eines gerichtlichen (Eil-)Verfahrens ausgesprochene.

3. In Fällen, in welchen eine Abmahnung erst nach Erwirken, aber noch vor Zustellung eines - deshalb auch als Schubladen- oder Vorratsverfügung bezeichneten - Titels ausgesprochen worden ist, kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden nicht in Betracht, da die Kosten der fraglichen Abmahnung nicht "erforderlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sind. Einer Ersatzfähigkeit über §§ 683, Satz 1, 677, 680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) stehen die Kosteninteressen des Schuldners entgegen. Eine nach Erlass, aber vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung erfüllt nicht mehr vorgesehenen Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung von vorneherein zu vermeiden.

MIR 2008, Dok. 025


Anm. der Redaktion: Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. I ZR 216/07). Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1489

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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