Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 07.12.2007 - 6 U 118/07
Ersatzfähigkeit von Abmahnungskosten bei "Schubladenverfügung" - Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen. Die Kosten einer erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung sind demgegenüber nicht mehr "erforderlich".
UWG § 12 Abs. 1; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 680
Leitsätze:*1. § 12 Abs. 1 UWG regelt ausschließlich den Ersatz für die Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen
und bietet keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten in Fällen, in welchen
die Abmahnung erst nach Erlass einer (auf den nämlichen Unterlassungsanspruch gerichteten)
einstweiligen Verfügung des Wettbewerbsgerichts ausgesprochen wird.
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG stellt ausdrücklich – nur – auf die Situation "vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens" ab. Nach Wortlaut und Syntax ("Soweit ...") schließt Satz 2 der
Vorschrift unmittelbar an den Regelungsinhalt von Satz 1 an und bietet deshalb keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, dass in Erweiterung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG definierten
Anwendungsbereichs weitergehend jedwede Abmahnung erfasst werden sollte und also auch eine erst
nach Einleitung eines gerichtlichen (Eil-)Verfahrens ausgesprochene.
3. In Fällen, in welchen eine Abmahnung erst nach Erwirken, aber noch vor Zustellung eines -
deshalb auch als Schubladen- oder Vorratsverfügung bezeichneten - Titels ausgesprochen worden
ist, kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden nicht in Betracht, da die Kosten
der fraglichen Abmahnung nicht "erforderlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sind.
Einer Ersatzfähigkeit über §§ 683, Satz 1, 677, 680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) stehen
die Kosteninteressen des Schuldners entgegen. Eine nach Erlass, aber vor Zustellung einer einstweiligen
Verfügung ausgesprochene Abmahnung erfüllt nicht mehr vorgesehenen Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung
von vorneherein zu vermeiden.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1489
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG München, Urteil vom 13.08.2020 - 29 U 1872/20, MIR 2020, Dok. 079
Sinnvolle Dateinamen beim beA - Für die Ausgangskontrolle beim beA ist bei fristgebundenen Schriftsätzen anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19, MIR 2020, Dok. 045
Vorrang der Individualvereinbarung - Eine in AGB enthaltene doppelte Schriftformklausel schließt eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht aus
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, MIR 2017, Dok. 010
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - Art. 13 Abs. 1 Satz TMG durch DSGVO verdrängt
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19, MIR 2020, Dok. 016
Preisportal - Die Information, dass der Preisvergleich eines Preisvergleichsportals nur Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Provisionszahlung verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG
BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16, MIR 2017, Dok. 048



