Kurz notiert
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Gültigkeitsbefristung und Restguthabenverfall von Gutscheinen unzulässig - Verbraucherzentrale gewinnt Rechtsstreit gegen Amazon
OLG München, Urteil vom 17.01.2007 - Az. 29 U 3193/07
MIR 2008, Dok. 016, Rz. 1
1
Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen.
Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen.
Zur Sache
Das Oberlandesgericht München bestätigte in einer aktuellen Entscheidung vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München (vgl. LG München I, Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 = MIR 2007, Dok. 179) erstritten hatte.
In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen.
OLG München: Gültigkeitsbefristung und Verfall von Restguthaben unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers
Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.
Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die mit dem Urteil des OLG München nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war.
Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: "Immer wieder stoßen wir darauf, dass Gutscheine mit zu kurzen Gültigkeitsfristen verkauft werden. Wir bitten Verbraucher, uns zu informieren, wenn sie einen solchen Gutschein erhalten."
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert eine Orientierung der Händler an dieser Entscheidung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert Händler auf, sich bei der Befristung und Einlösung von Gutscheinen an der richtungsweisenden Entscheidung zu orientieren. Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.
(tg) - PM der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 17.01.2008
Zur Sache
Das Oberlandesgericht München bestätigte in einer aktuellen Entscheidung vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München (vgl. LG München I, Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 = MIR 2007, Dok. 179) erstritten hatte.
In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen.
OLG München: Gültigkeitsbefristung und Verfall von Restguthaben unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers
Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.
Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die mit dem Urteil des OLG München nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war.
Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: "Immer wieder stoßen wir darauf, dass Gutscheine mit zu kurzen Gültigkeitsfristen verkauft werden. Wir bitten Verbraucher, uns zu informieren, wenn sie einen solchen Gutschein erhalten."
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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert Händler auf, sich bei der Befristung und Einlösung von Gutscheinen an der richtungsweisenden Entscheidung zu orientieren. Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.
(tg) - PM der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 17.01.2008
Online seit: 18.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1480
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