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Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2007 - 6 W 150/07

Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 UrhWG befreit, wenn sie nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.

UrhWG §§ 1, 2

Leitsätze:*

1. Nach § 1 Abs. 2 UrhWG sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig und auf Dauer angelegt sind. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Gesellschaft von mehreren Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet worden ist (vgl. OLG München, OLG-Report München 1994, 137). Die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 2 UrhWG ist auf die "gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden". § 1 Abs. 2 UrhWG nimmt insoweit die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht aus, die nur punktuelle urheberrechtliche Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee darauf aber nicht allgemein gegründet ist.

2. Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft (hier: musikalische Verwertungsgesellschaft vergleichbar mit der deutschen GEMA), die auf Dauer angelegt den Zweck der geschäftlichen Wahrnehmung des Urheberrechts ihrer Mitglieder betreibt, ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 UrhWG in Deutschland befreit, wenn sie nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.

3. Nach § 2 UrhWG ist auch ausländischen Verwertungsgesellschaften eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG zu erteilen (vgl. Arg. § 2 Satz 2 Nr. 2 UrhWG).

MIR 2008, Dok. 014


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1478

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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