Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2007 - 6 W 150/07
Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 UrhWG befreit, wenn sie nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.
UrhWG §§ 1, 2
Leitsätze:*1. Nach § 1 Abs. 2 UrhWG sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig
und auf Dauer angelegt sind. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Gesellschaft von mehreren
Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet
worden ist (vgl. OLG München, OLG-Report München 1994, 137). Die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 2 UrhWG
ist auf die "gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden".
§ 1 Abs. 2 UrhWG nimmt insoweit die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht aus, die nur punktuelle urheberrechtliche
Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee darauf aber nicht allgemein gegründet ist.
2. Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft (hier: musikalische Verwertungsgesellschaft
vergleichbar mit der deutschen GEMA), die auf Dauer angelegt den Zweck der geschäftlichen Wahrnehmung
des Urheberrechts ihrer Mitglieder betreibt, ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des
§ 1 Abs. 1 UrhWG in Deutschland befreit, wenn sie nur gelegentlich die
Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.
3. Nach § 2 UrhWG ist auch ausländischen Verwertungsgesellschaften eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG zu erteilen
(vgl. Arg. § 2 Satz 2 Nr. 2 UrhWG).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1478
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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