Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2007 - 6 W 150/07
Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 UrhWG befreit, wenn sie nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.
UrhWG §§ 1, 2
Leitsätze:*1. Nach § 1 Abs. 2 UrhWG sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig
und auf Dauer angelegt sind. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Gesellschaft von mehreren
Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet
worden ist (vgl. OLG München, OLG-Report München 1994, 137). Die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 2 UrhWG
ist auf die "gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden".
§ 1 Abs. 2 UrhWG nimmt insoweit die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht aus, die nur punktuelle urheberrechtliche
Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee darauf aber nicht allgemein gegründet ist.
2. Eine professionelle ausländische Verwertungsgesellschaft (hier: musikalische Verwertungsgesellschaft
vergleichbar mit der deutschen GEMA), die auf Dauer angelegt den Zweck der geschäftlichen Wahrnehmung
des Urheberrechts ihrer Mitglieder betreibt, ist auch dann nicht von der Erlaubnispflicht des
§ 1 Abs. 1 UrhWG in Deutschland befreit, wenn sie nur gelegentlich die
Hilfe deutscher Gerichte zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder in Anspruch nimmt.
3. Nach § 2 UrhWG ist auch ausländischen Verwertungsgesellschaften eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG zu erteilen
(vgl. Arg. § 2 Satz 2 Nr. 2 UrhWG).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1478
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 093
Kekse & TTDSG - Microsoft haftet für die Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter ohne Einwilligung der Nutzer
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 060
cusanus.de - Neben der Domain (hier cusanus.de) kann auch der Domainname (bzw. die Second-Level-Domain; hier Cusanus) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dienen
BGH, Beschluss vom 02.06.2022 - I ZR 154/21, MIR 2022, Dok. 062
Verkehrsflächenreinigung - Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 20.02.2025 - VII ZR 133/24, MIR 2025, Dok. 033
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch frühere Untätigkeit? - Zur Frage, wann die Untätigkeit des Verletzten auf einen vorangegangenen Verstoß für die durch einen neuen Wettbewerbsverstoß begründete Dringlichkeitsvermutung unschädlich ist
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2024 - 2 U 205/23, MIR 2024, Dok. 067



